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  • 01.07.2006 | Werbungskosten

    Vertragsstrafe bei Arbeitsplatzwechsel vom Ausland ins Inland

    Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ eine Vertragsstrafe zum Werbungskostenabzug zu, die ein bisher in Österreich tätiger Arbeitnehmer wegen seines Wechsels zu einem Arbeitgeber in Deutschland zahlen musste. Der Arbeitnehmer hatte ein umfangreiches Ausbildungsprogramm bei seinem Arbeitgeber in Österreich absolviert. Deshalb wurde eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass er innerhalb der nächsten fünf Jahre kündigt. Als er vorzeitig zu einem deutschen Arbeitgeber wechselte, musste er zahlen. Sein neuer Arbeitgeber erstattete ihm den Betrag und unterwarf ihn der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer machte den Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Der BFH ließ den Werbungskostenabzug zu, weil das neue Arbeitsverhältnis die wirtschaftlich vorrangige Ursache für die Vertragsstrafe war. Der Arbeitnehmer habe die Vertragsstrafe in erster Linie in Kauf genommen, um im Inland ein neues Arbeitsverhältnis mit einem fast doppelt so hohen Monatsgehalt eingehen zu können! Dafür spricht auch, dass er die Aufwendungen von seinem neuen Arbeitgeber ersetzt bekommen hat.

    Beachten Sie: Der BFH entschied ausdrücklich nur für die Variante "Vertragsstrafe". Er wäre möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen, wenn es sich unmittelbar um die Rückzahlung von Ausbildungskosten gehandelt hätte. Dazu legten sich die Richter aber nicht fest. (Urteil vom 7.12.2005, Az: I R 34/05; Abruf-Nr.  061215 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 3 | ID 96553