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  • 28.03.2008 | Werbungskosten

    Werbegeschenke für die Wahl in den Personalrat

    Kosten für ein gewerkschaftliches Ehrenamt sind durch den Beruf veranlasst. Denn die Gewerkschaftstätigkeit fördert die solidarische Arbeitnehmergemeinschaft und damit liegt ein Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit vor. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab damit einem Vorstandsmitglied einer Bezirksgruppe der Deutschen Steuer-Gewerkschaft recht, das zur Vorbereitung seiner Wahl in den Personalrat Werbegeschenke im Wert von etwa 500 Euro verteilt hatte.  

    Beachten Sie: Der Werbungskostenabzug scheiterte auch nicht am Abzugsverbot für Geschenke (§ 4 Absatz 5 Nummer 1 Einkommensteuergesetz). Das greift erst bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 35 Euro pro Empfänger und Jahr. Der Wert der Werbegeschenke an die einzelnen potenziellen Wähler erreichte diesen Betrag aber nicht. (rechtskräftiges Urteil vom 28.3.2007, Az: 7 K 9184/06 B)(Abruf-Nr. 073968

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 4 | ID 118290