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  • 01.04.2006 | Wichtig für Rentner

    Fragen und Antworten zur Rentenbesteuerung

    Für viele Rentner steht die Abgabe einer Steuer-Erklärung an. Dabei stellen sich viele Fragen. Nachfolgend beantworten wir die sechs häufigsten.

    1. Warum bleiben Renten bis 18.900 Euro jährlich steuerfrei?

    Dass gesetzliche Renten bis zu ca. 18.900 Euro im Jahr steuerfrei bleiben, gilt nur für Rentner, die 2005 bereits in Rente waren bzw. erstmals Rente bezogen haben. Je später der Renteneintritt, desto geringer wird der "Freibetrag", weil die Renten bei jedem neuen Jahrgang mit einem höheren Prozentsatz besteuert werden (§  22 Einkommensteuergesetz [EStG]).

    Beispiel

    Herbert Müller (ledig) erhält jährlich 18.900 Euro Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er zahlt monatlich neun Prozent seiner Rente für die Kranken- und Pflegeversicherung. Unter Berücksichtigung der Günstigerprüfung (§  10 Absatz 4a EStG) ergibt sich folgendes Bild:

    Rentenbeginn im Jahr 2005 2006
    Renteneinnahmen 18.900 Euro 18.900 Euro
    davon steuerpflichtig (50 % bzw. 52 %) 9.450 Euro 9.828 Euro
    ./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro 102 Euro
    = Renteneinkünfte 9.348 Euro 9.726 Euro
    ./. Sonderausgaben (9 % x Rente) 1.701 Euro 1.701 Euro
    ./. Grundfreibetrag 7.664 Euro 7.664 Euro
    zu versteuerndes Einkommen 0 Euro 361 Euro

    Bei einem Rentenbeginn 2006 läge die Höhe der steuerfreien Rente für Herrn Müller bei maximal 18.060 Euro. Sie berechnet sich wie folgt:

    52 % x Rente ./. 102 Euro ./. 9 % x Rente (Sonderausgaben) = 7.664 Euro

    Unterstellt man den maximal möglichen Sonderausgabenabzug im Rahmen der Günstigerprüfung in Höhe von 2.001 Euro (zum Beispiel durch Beiträge zu einer Unfall- oder Auslandskrankenversicherung) beträgt die steuerfreie Rente 19.535 Euro für 2005 und 18.783 Euro für 2006.

    2. Wie werden Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten besteuert?

    Bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten ist entscheidend, auf welcher Grundlage die Rentenzahlungen basieren:

  • Gesetzliche Rente: Steht Ihnen bis zum Erreichen der Altersgrenze zur gesetzlichen Rente eine "gesetzliche" Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente zu, wird diese seit 2005 nicht mehr anhand der Laufzeit mit dem Ertragsanteil, sondern wie gesetzliche Altersrenten besteuert. Wird eine solche Rente später in eine gesetzliche Altersrente umgewandelt, bleibt es bei dem ursprünglich zu Grunde gelegten Besteuerungsanteil.
    Beispiel

    Beate Keller erhält seit dem Jahr 2003 eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente von jährlich 12.000 Euro. Diese wird im Jahr 2010 in eine gesetzliche Altersrente umgewandelt. Die Berufsunfähigkeitsrente wird im Jahr 2005 mit 50 Prozent, also mit 6.000 Euro, besteuert. Geht Frau Keller 2010 in Altersrente, wird von ihrer Altersrente der im Jahr 2005 festgelegte Freibetrag von 6.000 Euro abgezogen.