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  • 01.05.2005 | Zahlungsverpflichtung begegnen

    Wann lohnt sich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung?

    Sind Sie mit einer Entscheidung Ihres Finanzamts nicht einverstanden, können Sie Einspruch einlegen. Die festgesetzte Steuer müssen Sie aber trotz Einspruch erst einmal bezahlen. Der Zahlungsverpflichtung können Sie jedoch mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV-Antrag) begegnen. Doch nicht immer bringt ein AdV-Antrag Vorteile. Denn bekommen Sie später nicht Recht, müssen Sie Aussetzungszinsen zahlen. Lesen Sie nachfolgend, wie Sie einen AdV-Antrag richtig stellen und wann er sich wirklich lohnt.

    So stellen Sie einen AdV-Antrag

    Ein AdV-Antrag steht in der Regel im Zusammenhang mit einem Einspruch. Das heißt: Eine Entscheidung Ihres Finanzamts führt dazu, dass Sie Steuern nachzahlen müssen bzw. die Nachzahlung höher ausfällt. Sie wehren sich gegen diese Entscheidung, indem Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen. Um der höheren Zahlungsverpflichtung vorerst zu entgehen, stellen Sie außerdem einen AdV-Antrag.

    Unser Tipp: Den AdV-Antrag können Sie zusammen mit Ihrem schriftlichen Einspruch stellen. Ergänzen Sie Ihr Einspruchsschreiben einfach um die folgende Formulierung.

    Formulierung AdV-Antrag

    Gleichzeitig beantrage ich / beantragen wir die Aussetzung der Vollziehung gemäß Â§  361 Abgabenordnung, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Sofern ich / wir von Ihnen keine andere Nachricht erhalten, gehe ich / gehen wir davon aus, dass dem Antrag entsprochen wird.

    Beachten Sie: Achten Sie darauf, dass Sie den Einspruch und den AdV-Antrag bei der Behörde einreichen, deren Steuerbescheid Sie anfechten. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Ihr Finanzamt.

    Entspricht das Finanzamt Ihrem AdV-Antrag, müssen Sie die Steuer auf den ausgesetzten Betrag bis zu einer endgültigen Klärung nicht zahlen. Die Vollziehung wird in der Regel bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ausgesetzt. Für die Dauer der Aussetzung werden außerdem keine Säumniszuschläge erhoben.

    Wichtig: Das Finanzamt darf die Steuerschuld auch nicht mit einer gleichzeitig bestehenden Erstattung aufrechnen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.8.1995, Az: VII R 58/94, Abruf-Nr. 050888 ).

    Unser Tipp: Haben Sie die strittige Steuer bereits gezahlt, können Sie mit einem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung Ihr Geld zurückerhalten. Hinsichtlich bereits geleisteter Vorauszahlungen bzw. einbehaltener Abzugsbeträge (zum Beispiel Lohn- oder Kapitalertragsteuer) ist eine Aufhebung allerdings nicht möglich.

    Wann lohnt sich ein AdV-Antrag?

    Die Aussetzung der Vollziehung ist nicht immer vorteilhaft. Bevor Sie einen AdV-Antrag stellen, sollten Sie sich daher die Folgen einer Aussetzung der Vollziehung vor Augen halten:

    Beispiel

    Herr Müller erhält jedes Jahr nach Abgabe seiner Einkommensteuer-Erklärung einen geringen Betrag erstattet. Er leistet daher keine Vorauszahlungen an das Finanzamt. In seiner Steuer-Erklärung 2004 hat er für sein häusliches Arbeitszimmer Aufwendungen von 4.000 Euro geltend gemacht. Außerdem hat er 2004 Zinsen aus einem Bundesschatzbrief Typ B erhalten (Zinszahlung für mehrere Jahre in einem Betrag). Seine Einnahmen aus Kapitalvermögen überstiegen dadurch den Sparerfreibetrag. Herr Müller hat eine Steuernachzahlung in Höhe von 500 Euro errechnet.

    Sein Finanzamt will bei den Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur 1.250 Euro als Werbungskosten anerkennen. Die Steuernachzahlung erhöht sich dadurch auf 1.325 Euro. Herr Müller legt Einspruch ein und stellt einen AdV-Antrag. Weil das Finanzamt seinem AdV-Antrag entspricht, muss Herr Müller vorerst nur 500 Euro zahlen.

  • Geht die strittige Frage später zu Gunsten von Herrn Müller aus, ist er mit dem Finanzamt quitt. Hätte er keinen AdV-Antrag gestellt, wäre die von ihm zuviel entrichtete Steuer (825 Euro) zu einem "Guthaben" geworden. Das Finanzamt hätte ihm dieses Guthaben mit 0,5 Prozent pro Monat verzinsen müssen (§§  233a Absatz 3 und 238 Absatz 1 Abgabenordnung [AO]). Das wären monatlich 41,25 Euro. In Zeiten niedriger Zinsen eine durchaus lukrative und vor allem sichere Geldanlage.

    Beachten Sie: Die Zinsen werden nur für volle Monate gezahlt. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

  • Geht die Sache zu Ungunsten von Herrn Müller aus, muss er die restlichen 825 Euro nachzahlen. Außerdem muss er Aussetzungszinsen zahlen (§  237 AO). Diese betragen ebenfalls pro Monat 0,5 Prozent des ausgesetzten Betrags.

    Unser Tipp: Einen AdV-Antrag sollten Sie sich daher gut überlegen. Er ist vorteilhaft, wenn

  • Sie auf die freiwerdenden finanziellen Mittel angewiesen sind oder
  • Sie eine lukrativere Geldanlage haben, die Ihnen mehr als sechs Prozent Zinsen im Jahr bringt.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 9 | ID 96303