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  • 01.01.2005 | Zuviel gezahlte Steuern in den Jahren 1990 bis 1995

    Finanzämter lehnen Änderungsanträge ab - So wehren Sie sich richtig!

    Für Eltern, die in den Jahren 1990 bis 1995 nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld hatten, können sich unter Umständen nicht unerhebliche Steuer-Erstattungsansprüche ergeben. Grund ist eine fehlerhafte Nachberechnung der Steuerbescheide durch die Finanzverwaltung für die Jahre 1990 bis 1995.

    In der Oktober-Ausgabe 2004 (Seite 5 bis 6) haben wir Ihnen gezeigt, in welchen Fällen und vor allem wie Sie sich zuviel gezahlte Steuern zurückholen können. Aus Leserzuschriften entnehmen wir, dass sich einige Finanzämter weigern, die beantragte Änderung durchzuführen. Lesen Sie nachfolgend, wie Sie sich gegen die Ablehnung wehren können.

    Unser Service: Sie finden den Beitrag aus der Oktober-Ausgabe in unserem Online-Service (www.iww.de) unter "Online-Archiv". Einzelheiten zum neuen "Online-Archiv" finden Sie auf der Seite 28.

    Ablehnungsgründe der Finanzämter

    Die Finanzämter lehnen den Änderungsantrag in der Regel mit einem der folgenden drei Gründe ab:

    1. Es besteht keine Änderungsmöglichkeit, weil der Steuerbescheid nicht mehr vorläufig ist.
    2. Es besteht kein Nachbesserungsbedarf, weil der Steuerbescheid bereits im Jahr 2000 maschinell unterstützt geprüft worden sei, und diese Prüfung zu keiner Änderung geführt habe.
    3. Eine Änderung ist aus materiell rechtlichen Gründen nicht möglich, weil für die Jahre vor 1996 keine Günstigerprüfung Kindergeld/Kinderfreibetrag vorzunehmen war.
    So wehren Sie sich gegen die Ablehnung

    Legen Sie Einspruch ein, wenn das Finanzamt Ihren Änderungsantrag aus einem der drei Gründe ablehnt. Nachfolgend haben wir für Sie Argumente zusammengestellt, die Sie Ihrem Finanzamt entgegnen sollten.

    Keine Vorläufigkeit mehr gegeben

    Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1990 bis 1995 sind hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig ergangen (§  165 Absatz 1 Abgabenordnung [AO]). Wurde dieser Vorläufigkeitsvermerk in der Vergangenheit nicht ausdrücklich aufgehoben, bildet er nach wie vor die Rechtsgrundlage für eine Änderung nach §  165 Absatz 2 AO.