01.10.2006 | Zweifelsfragen geklärt
BFH entscheidet zu Arbeitgeberdarlehen
Gewährt ein Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter einem Arbeitnehmer ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, ist der Zinsvorteil grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jetzt in zwei Urteilen zu Zweifelsfragen geäußert.
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils wird aus Vereinfachungsgründen wie folgt verfahren (R 31 Absatz 11 Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]):
Der Arbeitnehmer muss den Zinsvorteil als Sachbezug versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt. |
Steuerpflichtige Zinsvorteile sind anzunehmen, soweit der Effektivzins für ein Darlehen fünf Prozent (Referenzzinssatz) unterschreitet. |
Die Vereinfachungsregelung muss aber nicht angewendet werden. Erhält der Arbeitnehmer das Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, muss er keinen geldwerten Vorteil versteuern. Das gilt auch, wenn der Zinssatz unter dem Referenzzinssatz liegt. Welcher Zinssatz "marktüblich" ist, müssen Finanzamt und Finanzgericht unabhängig von den LStR ermitteln. Entscheidend ist der Zinssatz für vergleichbare Darlehen, die Banken ihren Kunden im fraglichen Zeitpunkt gewähren.
Das Finanzgericht hatte sich auf die Bundesbankstatistik gestützt und den niedrigsten Zinssatz als marktüblich angenommen. Das wurde vom BFH für richtig erachtet. Denn üblicherweise nimmt der Kreditnehmer ja das günstigste Darlehen (Urteil vom 4.5.2006, Az: VI R 28/05; Abruf-Nr. 062603 ).
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