· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
BFH weist den Weg: So beteiligen Sie das Finanzamt an der Sanierung Ihres Eigenheims
| Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Der BFH hat in drei Urteilen klargestellt, wann diese Grundsätze bei der Sanierung eines Eigenheims zutreffen mit der Folge, dass Sie Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehen können. Erfreulich ist vor allem, dass solche Sanierungsmaßnahmen kein Gutachten vor der Maßnahme erfordern. |
Es dürfen keine Baumängel beseitigt werden
Der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung kommt nur in Betracht, wenn keine Baumängel beseitigt werden. Baumängel lägen vor, wenn bereits beim Bau des Hauses verbotene Baustoffe verwendet worden sind. Wurden dagegen Baustoffe verwendet, die erst nach der Errichtung des Gebäudes verboten wurden, steht dem Abzug einer außergewöhnlichen Belastung nichts im Weg. Im konkreten Fall lagen die Voraussetzungen für den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung aus folgenden Gründen vor (BFH, Urteil vom 29.3.2012, Az. VI R 21/11; Abruf-Nr. 121804):
- Tragende Holzbauteile des Hauses waren mit einem Holzschutzmittel imprägniert worden, das zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses nicht verboten war, mittlerweile aber verboten ist.
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