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  • · Nachricht · Betriebsausgaben

    PV-Anlage und Arbeitszimmer: 0,20 Euro je kWh oder nicht?

    | Ein Leser ist verwirrt: SSP hat in Ausgabe 8/2023 berichtet, dass der von einer PV-Anlage erzeugte und in einem häuslichen Arbeitszimmer verbrauchte Strom zur Vereinfachung mit pauschal 0,20 Euro je kWh angesetzt werden kann. In Ausgabe 12/2023 heißt es hingegen, dass der Strom bei einem freiberuflich genutzten Arbeitszimmer zum Buchwert (= Herstellungskosten) zu überführen ist. Er fragt sich: Was ist denn nun korrekt? |

     

    Antwort | Es kommt darauf an, wie das Arbeitszimmer genutzt wird. Wird der von der PV-Anlage erzeugte Strom nicht eingespeist oder privat verwendet, sondern für eine andere Einkunftsquelle verwendet, liegt eine Entnahme vor (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG). Die ist mit dem Teilwert zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG). Der Teilwert kann entweder mit der progressiven Methode (Ableitung von den anteiligen Herstellungskosten) oder der retrograden Methode (Ableitung vom am Markt erzielbaren Verkaufspreis) ermittelt werden. Zur Vereinfachung beanstandet es das Finanzamt regelmäßig nicht, wenn pauschal 0,20 Euro je kWh angesetzt werden (so z. B. Bayerisches LfSt, Hilfe zu PV-Anlagen, Tz. 7.1).

     

    Wird das Arbeitszimmer für eine Gewinneinkunftsart genutzt, gilt im Prinzip das Gleiche. Hier besagt § 6 Abs. 5 S. 1 EStG jedoch, dass bei der Überführung des Stroms in das andere Betriebsvermögen der Wert anzusetzen ist, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Damit hat hier regelmäßig ein Ansatz mit den anteiligen Herstellungskosten zu erfolgen (BMF, Schreiben vom 17.07.2023, Az. IV C 6 ‒ S 2121/23/10001 :001, Abruf-Nr. 236439, Rz. 27). Ein vereinfachender pauschaler Ansatz mit 0,20 Euro ist nicht möglich.