· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Energetische Eigenheimsanierung: BMF begünstigt auch Maßnahmen ohne Effizienzgewinn
von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Heidenau
| Für energetische Sanierungsmaßnahmen in eigengenutzten Wohnimmobilien gewährt § 35c EStG seit 2020 eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Umbaukosten ‒ verteilt auf drei Jahre. Nach dem Gesetz werden nur bestimmte, explizit aufgezählte, Maßnahmen gefördert, die die Energieeffizienz steigern. Das BMF hat die Steuerermäßigung in seinem Anwendungsschreiben vom 14.01.2021 auf „Umfeldmaßnahmen“ erweitert. |
BMF-Schreiben konkretisiert Anwendungsfälle des § 35c EStG
Lt. BMF wird die Einkommensteuer auch durch Sanierungskosten gemindert, die zwar selbst keine energetische Aufwertung bewirken, aber unmittelbar notwendig sind, um eine förderfähige Maßnahme vorzubereiten und umzusetzen. Als Umfeldmaßnahmen gelten u. a. Verlegungs- und Wiederherstellungsarbeiten und das Entfernen von Altanlagen (BMF, Schreiben vom 14.01.2021, Az. IV C 1 ‒ S 2296-c/20/10004 :006, Abruf-Nr. 219976, Rz. 54 d).
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A lässt an seinem Eigenheim (Baujahr 1970) die einfachverglasten Fenster durch dreifachverglaste Fenster ersetzen. Die neuen Fenster sind größer als die bisherigen Fenster. Daher fallen neben Kosten für den Aus- und Einbau der Fenster in Höhe von 10.000 Euro auch Kosten für das Abtragen von Mauerwerk zur Vergrößerung der Fensteröffnungen in Höhe von 5.000 Euro an. Unmittelbar nach dem Einbau der Fenster lässt A die (auch durch den Fensteraustausch) beschädigte Hausfassade neu verputzen (Kosten 10.000 Euro). Die Fassadendämmung wird nicht verbessert. Eine begünstigte energetische Sanierung ist nur der Einbau der höherwertigeren Fenster. Als Umfeldmaßnahme werden aber auch die Vergrößerung der Fenster und der Fassadenputz (ggf. anteilig) ermäßigt. Würde die Fassade z. B. erst ein Jahr später erneuert, wären die Kosten mangels energetischer Aufwertung nicht begünstigt. |
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