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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Energetische Eigenheimsanierung: Wann ist § 35a EStG für Sie günstiger als § 35c EStG?

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Am 01.01.2020 ist § 35c EStG eingeführt worden. Er fördert energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden über einen großzügigen Abzug von der Steuerschuld. In vielen Fällen müssen Sie sich nun entscheiden: Wählen Sie die Steuerermäßigung nach § 35c EStG oder doch die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG ? SSP zeigt Ihnen fünf Fallgestaltungen, in denen die vermeintlich ungünstigere Variante des § 35a EStG doch zu einer höheren Steuerersparnis führt. |

    Ihr Antrag entscheidet über die Nutzung welches Paragrafen

    Erfüllen Sie mit Ihrer energetischen Maßnahme die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG (z. B. Erneuerung der Heizungsanlage, Wärmedämmung, Austausch der Fenster), können Sie normalerweise auch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nutzen (Handwerkerleistungen). Beide Steuerermäßigungen schließen sich aber aus (§ 35c Abs. 3 S. 2 EStG) und werden nur auf Antrag gewährt. Folglich ist es von immenser Bedeutung, welche Steuerermäßigung Sie beantragen. Wenn Sie sich für die ungünstigere Variante entscheiden, verspielen Sie damit einen Teil Ihrer Steuererstattung ‒ unter Umständen mehrere tausend Euro!

     

    Wichtig | Während Sie den Antrag für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG im Zahlungsjahr stellen, müssen Sie die Steuerermäßigung nach § 35c EStG in dem Jahr beantragen, in dem Sie die Maßnahme abschließen (Zahlungsjahr unerheblich). Zudem gilt der Antrag bei § 35c EStG nicht automatisch für die Folgejahre. Ihn müssen Sie in den beiden Folgejahren erneut stellen, sofern Sie die Voraussetzungen des § 35c EStG weiterhin erfüllen. Ohne erneute Antragsstellung wird das Finanzamt Ihnen in den Folgejahren keine Steuerermäßigung gewähren.