· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Spekulationsgeschäfte mit Immobilien: Drei Praxisfälle unter der Steuervermeidungslupe
| Verkaufen Sie eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach deren Kauf, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Die Besteuerung vermeiden Sie nur, wenn Sie die Immobilie dauerhaft oder zumindest im Jahr des Verkaufs und den beiden Jahren zuvor selbst bewohnt haben. Gelten diese Grundsätze auch für Ferienwohnungen? Müssen Sie die Immobilie vor dem Verkauf drei volle Kalenderjahre selbst bewohnt haben? Und was passiert, wenn Sie in der Immobilie ein Arbeitszimmer hatten? Drei Fragen, auf die SSP Steuern sparen professionell die Antwort liefert. |
Ferienwohnung: Zeitweise Selbstnutzung ist ausreichend
Der Verkauf von Ferienimmobilien war lange Zeit ein Zankapfel. Selbst wenn Sie die Ferienimmobilie überhaupt nicht oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren davor nicht vermietet hatten, bestanden manche Sachbearbeiter darauf, dass Sie einen Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG versteuern müssen. Begründung: Eine „Eigennutzung“ ist nicht gegeben, wenn Sie sich in der Immobilie lediglich in den Ferien aufhalten (FG Köln, Urteil vom 18.10.2016, Az. 8 K 3825/11, Abruf-Nr. 191685).
Dem ist der BFH entgegengetreten. Eine Eigennutzung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ist auch dann gegeben, wenn Sie eine Ferienimmobilie nur zeitweilig zu Wohnzwecken nutzen, diese Ihnen in der übrigen Zeit aber als Wohnung zur Verfügung steht, weil sie nicht zur Vermietung bestimmt ist (BFH, Urteil vom 27.06.2017, Az. IX R 37/16, Abruf-Nr. 197249).
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