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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Stromleitung auf Grundstück: Entschädigung ist nicht steuerbar

    | Eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer gezahlt wird, dass er ‒ grundbuchrechtlich abgesichert ‒ die Erlaubnis erteilt, dass sein Grundstück mit einer Hochspannungsleitung überspannt wird, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor, entschied der BFH. |

     

    Im konkreten Fall war ein Grundstück beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt worden. Der Inhaber hatte das Angebot des Netzbetreibers angenommen, für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und dies im Grundbuch abzusichern, eine Entschädigung zu zahlen. Deren Höhe bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die Entschädigung zu versteuern sei. Für den BFH lagen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor. Letztere auch deshalb nicht, weil dem Grundstückseigentümer die Enteignung drohte, wenn er sich geweigert hätte. Folglich war die Entschädigung nicht steuerbar (BFH, Urteil vom 02.07.2018, Az. IX R 31/16, Abruf-Nr. 204859).

    Quelle: ID 45539384