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WEG: Wann sind Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage als Werbungskosten abzugsfähig?
| Einzahlungen in die nach §§ 19, 28 WEG vorgeschriebene Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrücklage) sind bei vermieteten Eigentumswohnungen auch nach der Novellierung des WEG mit einhergehender Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft erst dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Verwalter die Rücklage tatsächlich für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verausgabt hat. Das hat der BFH klargestellt. |
Begründung: Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerzahlers. Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute (BFH, Urteil vom 14.01.2025, Az. IX R 19/24, Abruf-Nr. 246819).
Weiterführender Hinweis
- Mehr Details zum Werbungskostenabzug von Erhaltungsrücklagen finden Sie in SSP 10/2021, Seite 20 → Abruf-Nr. 47107799