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  • 10.10.2023 · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Steuerbegünstigung des Familienheims: Welche Grundstücke unterfallen § 13 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz?

    | Dem verfassungsrechtlichen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums unterfällt nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche. Nur diese Flächen sind erbschaftsteuerlich begünstigt, so die restriktive Auffassung des FG Niedersachsen. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. Die Erben sind nämlich in die Revision gegangen. |