· Fachbeitrag · Familienverträge
Mietzahlung durch Verzicht auf Barunterhalt ist (wahrscheinlich) steuerschädlich
| Liegt ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, wenn ein Kind für die von den Eltern gemietete Immobilie keine Miete zahlt, sondern auf Barunterhalt verzichtet? Mit dieser Frage muss sich demnächst der BFH befassen. Gut beratene Familien sollten sich aber vom Ausgang des Verfahrens unabhängig machen und steuersichere Abwicklungen wählen. |
FG Düsseldorf wehrt sich gegen zu einfache Abwicklung
Im konkreten Fall hatten Eltern mit ihrer Tochter einen Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen. Die Tochter überwies aber weder Miete noch Nebenkosten, obwohl das im Mietvertrag so vereinbart war. Trotzdem beantragten die Eltern Vermietungsverluste. Sie begründeten das damit, dass ihre Tochter einen Barunterhaltsanspruch gegen sie habe, in Höhe der Miete aber darauf verzichtet habe. Der noch ausstehende Barunterhalt sei der Tochter je nach Bedarf in bar ausbezahlt worden.
Das FG Düsseldorf erkannte die Verluste nicht an. Die gedachte Verrechnung von Barunterhalt und Miete reiche nicht aus, um ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis zu begründen. Es liege vielmehr ein Naturalunterhalt vor. Zudem hätten sich Eltern und Tochter weder an die Vereinbarungen im Mietvertrag gehalten (Überweisung der Miete) noch gab es irgendwelche Nachweise, dass der Barunterhalt vereinbart und abgerechnet worden war (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.5.2015, Az. 7 K 1077/14 E, Abruf-Nr. 146153).
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