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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    So hebeln Sie das „einheitliche Vertragswerk“ bei der Grunderwerbsteuer teilweise aus

    | Liegt ein einheitliches Vertragswerk vor, fällt Grunderwerbsteuer sowohl auf den Grund und Boden als auch auf das noch nicht vorhandene Gebäude an. Eine Entscheidung des FG Düsseldorf zeigt aber, wie Sie die Grunderwerbsteuer bei einem prinzipiell vorliegenden einheitlichen Vertragswerk durch gezielte Vertragsgestaltung erheblich mindern können. |

     

    Nur Errichtung des Rohbaus verpflichtend vereinbaren

    Vertragsgegenstand waren im konkreten Fall nur die Lieferung des Grundstücks und die Fertigstellung des Rohbaus. Der weitere Ausbau einschließlich Außenanlagen sollte laut Notarvertrag vom Käufer in eigener Regie, auf eigenen Namen und eigene Rechnung durchgeführt werden. Der Verkäufer schlug zwar Baufirmen und die zu erbringenden Ausbauleistungen vor. Der Käufer war jedoch frei in der Entscheidung, welche Firmen er mit dem Ausbau beauftragt. In dem Fall darf das Finanzamt nur den Kaufpreis für Grund und Boden sowie die Kosten für den Rohbau heranziehen, entschied das FG Düsseldorf (Urteil vom 27.4.2016, Az. 7 K 1532/15 GE, Abruf-Nr. 187346).

     

    Diese Nachweise überzeugten das FG

    Die folgenden Nachweise überzeugten das FG, nur die Kosten für den Grund und den Rohbau als Bemessungsgrundlage heranzuziehen: