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  • · Fachbeitrag · Immobilien

    „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG: Zählt auch die Mutter?

    | Bei der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zählen nur Kinder, nicht aber die Mutter. Diese Auffassung vertritt zumindest das FG Düsseldorf. Es hat deshalb einem Steuerzahler-Ehepaar, dessen Anwesen die Mutter der Ehefrau bis zu ihrem Tod bewohnt hatte, die Steuerbefreiung der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ verweigert und den Veräußerungsgewinn der Immobilie der Besteuerung unterworfen. „Gegessen“ ist das Thema damit aber nicht. Die Steuerzahler haben nämlich Revision zum BFH eingelegt. |

    Private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG

    Grundsätzlich unterliegt die Veräußerung von privaten Wirtschaftsgütern nicht der Besteuerung. Besonderheiten bestehen jedoch bei Immobilien. Besitzen Sie eine Immobilie und veräußern diese, so handelt es sich um ein sog. privates Veräußerungsgeschäft i. S. v. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG. Sie müssen die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und Ihren Anschaffungskosten versteuern. Die Besteuerung vermeiden Sie in drei Fällen:

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