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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Fotovoltaikanlage: So wird der Stromspeicher umsatz- und ertragsteuerlich behandelt

    | Betreiber von Fotovoltaikanlagen investieren immer häufiger in einen Stromspeicher bzw. in eine Batterie, um den produzierten Strom aus diesem Speicher privat zu nutzen. SSP Steuern sparen professionell erläutert die Konsequenzen für Umsatz- und Ertragsteuer. |

    Ertragsteuerliche Behandlung bei Nutzung im Eigenheim

    Da der Stromspeicher ausschließlich privat genutzt wird, handelt es sich um ein selbstständiges Wirtschaftsgut des notwendigen Privatvermögens. Die Anschaffungskosten dürfen deshalb nicht über die Abschreibung als Betriebsausgaben abgezogen werden (Bayerisches Landesamt für Steuern, Hilfe zu Fotovoltaikanlagen, Stand Januar 2015, Tz. 6, Abruf-Nr. 197170).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Der Stromspeicher ist also ertragsteuerlich tabu. Folglich muss der Gewinn auch nicht um eine Entnahme für den Stromspeicher korrigiert (erhöht) werden.
    • Heben Sie Rechnungen auf, wenn Ihnen neben den Anschaffungskosten zusätzliche Montage-, Wartungs- oder Reparaturkosten entstanden sind. Zahlen Sie die Rechnung nur per Überweisung. Denn bei Arbeiten an solchen Privatgegenständen handelt es sich um Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG. Sie profitieren von einer Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung, maximal 1.200 Euro pro Jahr.
     

    Umsatzsteuerliche Behandlung bei Nutzung im Eigenheim

    Umsatzsteuerlich ist vor allem der Vorsteuerabzug aus dem Kauf und den laufenden Betriebskosten des Speichers interessant. Ob eine Vorsteuererstattung winkt, hängt davon ab, ob der Speicher gleichzeitig mit der Fotovoltaikanlage angeschafft oder ob er nachgerüstet wurde.

     

    Gleichzeitige Anschaffung von Fotovoltaikanlage und Stromspeicher

    Sind Fotovoltaikanlage und Batterie gleichzeitig angeschafft worden, handelt es sich umsatzsteuerlich um ein einheitliches Zuordnungsobjekt. Folge: Selbst wenn der Stromspeicher zu 100 Prozent privat genutzt wird, bilden Anlage und Speicher ein Objekt, aus deren Anschaffungs- und laufenden Kosten das Finanzamt die Vorsteuer erstatten muss. Das gilt selbst dann, wenn die Batterie zeitversetzt installiert wird. Voraussetzung: Es war geplant, dass

    • Anlage und Speicher zeitgleich geliefert und in Betrieb genommen werden sollten und
    • der Anlagenbetreiber das zeitliche Auseinanderklaffen nicht zu vertreten hat (BayLfSt, Tz. 8.1, Abruf-Nr. 197170).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Finanzamt kann den Vorsteuerabzug für den Speicher also nicht mit dem Argument kippen, dass die Voraussetzung „mindestens zehnprozentige unternehmerische Nutzung“ (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG) nicht erfüllt ist.

     

    Nachrüstung der Fotovoltaikanlage mit Stromspeicher

    Wird zuerst die Anlage und später der Stromspeicher gekauft, ist der Speicher ein eigenes Zuordnungsobjekt. Wird er ausschließlich privat genutzt, scheidet die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen aus. Es gibt keine Vorsteuererstattung.

     

    Ermittlung der Umsatzsteuer für die nichtunternehmerische Nutzung

    Erstattet das Finanzamt die Vorsteuer aus den Anschaffungs- und laufenden Kosten, weil die Fotovoltaikanlage und die Batterie ein einheitliches Zuordnungsobjekt darstellen, erhöht sich die Umsatzsteuer nur, wenn durch die Installation des Speichers der Eigenverbrauch erhöht wird. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des selbst verbrauchten Stroms bleibt nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG der (fiktive) Einkaufspreis des zugekauften Stroms.

     

    • Beispiel

    Ein Steuerzahler hat sich im Jahr 2016 auf dem Dach seines Eigenheims eine Fotovoltaikanlage für 20.000 Euro zzgl. 3.800 Umsatzsteuer Euro und zeitgleich einen Stromspeicher für 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Umsatzsteuer installieren lassen. Vom erzeugten Strom von 5.000 kWh verbraucht er 1.100 kWh selbst. Der Einkaufspreis ist der Netto-Strompreis des Energieversorgungsunternehmens. Er hat 25,78 Cent pro kWh betragen. An zusätzlichen Kosten für den Betrieb der Anlage und des Speichers sind 800 Euro zzgl. 152 Euro Umsatzsteuer entstanden.

     

    Ermittlung des Vorsteuerabzugs

    Vorsteuer aus Anschaffungskosten Anlage plus Speicher als einheitliches Zuordnungsobjekt

    5.700 Euro

    +

    Vorsteuer aus sonstigen Kosten

    152 Euro

    =

    Vorsteuererstattung 2016 gesamt

    5.852 Euro

    Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG

    1.100 kWh x Einkaufspreis 25,78 Cent/kWh

    283,58 Euro

    x

    19 % Umsatzsteuer

    53,88 Euro

     

     

     

    PRAXISHINWEIS | Findige Finanzbeamte könnten auf die Idee kommen, dass auch für die nichtunternehmerische Nutzung des Stromspeichers eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorliegt, für die Umsatzsteuer fällig wird. Das ist jedoch nicht der Fall. Verweisen Sie den Beamten dezent auf die Ausführungen des BayLfSt im erwähnten Leitfaden.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 18 | ID 44950870