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Gewerbliche PV-Anlage auf privatem Vermietungsobjekt: Droht die Abfärbung?
| Ein SSP-Leser möchte auf seinem, dem Privatvermögen zugehörigen und nach § 21 EStG vermieteten, Gebäude eine gewerbliche PV-Anlage ‒ die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG kommt also nicht zur Anwendung ‒ betreiben. Seine Sorge: Färbt die gewerbliche PV-Anlage auf die Vermietungseinkünfte ab? Werden die dann auch zu gewerblichen Einkünften? |
Antwort | Nein. Bei der gewerblichen PV-Anlage (§ 15 EStG) und der Vermietung des Gebäudes (§ 21 EStG) handelt es sich um zwei getrennte Tätigkeiten. Deshalb infiziert die PV-Anlage die Vermietungseinkünfte nicht in gewerbliche Einkünfte. Folglich sind die stillen Reserven, die im Vermietungsobjekt ruhen, auch nicht steuerverhaftet. Sie unterliegen nur nach Maßgabe des § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung.
Wichtig | Anders sieht die Sache aus, wenn eine Personengesellschaft die gewerbliche PV-Anlage betreibt und auch die Vermietung durch diese erfolgt. Dann infiziert die PV-Anlage die Vermietungseinkünfte tatsächlich, sodass vollumfänglich gewerbliche Einkünfte vorliegen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Das betrifft dann auch die künftigen stillen Reserven. Die Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte tritt aber nicht ein, wenn
- die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse drei Prozent der Gesamtnettoumsatzerlöse der Personengesellschaft und
- den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum
nicht übersteigen (H 15.8 Abs. 5 „Bagatellgrenze“ EStH).