· Fachbeitrag · PV-Anlagen
PV-Anlagen-GbR und VuV-Objekt: So kann man stille Reserven steuergestaltend entstricken
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Betreibt eine GbR ein Vermietungsobjekt und auf dem Dach eine PV-Anlage, kam es bisher regelmäßig zur gewerblichen Infizierung. Doch wie kann diese steuergestaltend gelöst werden? Und was gilt es zu beachten, wenn für den Betrieb der PV-Anlage eine zweite personen- und beteiligungsidentische GbR gegründet wurde? Lässt sich hier durch eine Realteilung gestaltend eingreifen? SSP klärt auf. |
Ausgangssachverhalt 1: Eine Gesellschaft mit PV-Anlage
Im ‒ nachfolgend diskutierten ‒ ersten Fall vermietet eine GbR ein Bürogebäude mit einer Gewerbeeinheit. Auf dem Dach hat die GbR im Jahr 2020 eine PV-Anlage mit 20 kWp installiert. Der erzeugte Strom wird an den Mieter geliefert, der Überschuss wird an den Netzbetreiber veräußert.
Gewerbliche Infizierung führt zu gewerblichen Einkünften
Die GbR erzielt mit der Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Parallel werden durch den Betrieb der PV-Anlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erzielt. Aufgrund dieser gewerblichen Einkünfte werden die Vermietungseinkünfte in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG → Abfärbe- bzw. Infektionstheorie). Das gilt nur dann nicht, wenn die Nettoumsätze aus der PV-Anlage drei Prozent der Gesamtnettoumsätze der Gesellschaft und 24.500 Euro im Jahr nicht übersteigen (BFH, Urteil vom 27.08.2014, Az. VIII R 6/12, Abruf-Nr. 174787). Diese Bagatellgrenze wird in der Praxis aber regelmäßig überschritten, sodass vollumfänglich gewerbliche Einkünfte vorliegen.
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