· Fachbeitrag · Steuererklärung 2012
Fotovoltaik: Die besten Steuerstrategien von der Bestellung bis zum Betrieb der Anlage
| Sitzen auch Sie aktuell vor der Erstellung von Steuererklärungen für Fotovoltaikanlagen? Und sind Sie schier am Verzweifeln, weil es zu bestimmten Problemstellungen einfach keine verbindlichen Aussagen gibt. Dann hilft Ihnen diese Sonderausgabe Darin sind die aktuellsten finanzamtsinternen Anweisungen zum Thema „Fotovoltaik“ ausgewertet und praxisgerecht für Sie aufbereitet. Sauber gegliedert nach den drei Phasen Bestellung, Installation, Betrieb der Anlage - und mit Beispielen zur Erstellung der Steuererklärungen ergänzt und „verfeinert“. |
Phase 1 Planung: Schon hier Steuern sparen
Investitionsabzugsbetrag nutzen
Die Finanzverwaltung stuft dachintegrierte Fotovoltaikanlagen als eigenständige, bewegliche Wirtschaftsgüter ein (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 5.8.2010, Az: S 2190.1.1-1/3 St 32). Folge: Sie können bereits drei Jahre vor dem Kauf der Anlage den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) nutzen und 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben abziehen.
In der Vergangenheit haben Finanzämter den Investitionsabzugsbetrag nur zum Abzug zugelassen, wenn eine feste Bestellung der Anlage nachgewiesen werden konnte. Der BFH hat aber entschieden, dass keine Bestellung notwendig ist (BFH, Urteil vom 20.6.2012, Az. XR 42/11). Sie müssen im Zweifel jedoch einen Finanzierungsnachweis (zum Beispiel Zusage der Bank für ein Darlehen oder genügend Geld auf dem Konto) vorlegen können.
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Sie haben sich 2012 entschieden, 2014 eine Fotovoltaikanlage anzuschaffen. Bestellwert: 25.000 Euro. Ihr zu versteuerndes Einkommen betrug 2012 ohne Berücksichtigung dieses Vorgangs 70.000 Euro. Da eine Zusage der Bank für die Finanzierung für den geplanten Kauf vorliegt, dürfen Sie den Investitionsabzugsbetrag 2012 nutzen, obwohl Sie ja erst 2014 investieren und ein Gewerbe betreiben.
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Der Investitionsabzugsbetrag ist im Jahr der Installation der Anlage dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Gleichzeitig wird der Investitionsabzugsbetrag jedoch auf die Anschaffungskosten der Fotovoltaikanlage angerechnet, was in der Gewinnermittlung zu einem Aufwand führt. Im Endeffekt ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Anschaffung der Anlage somit steuerneutral.
90-prozentige betriebliche Nutzung nicht erforderlich
Erfreulich ist, dass Sie den Investitionsabzugsbetrag auch geltend machen (und behalten) können, wenn Sie die Fotovoltaikanlage im Jahr des Kaufs und im Jahr darauf zu mehr als zehn Prozent privat nutzen (ergo mehr als zehn Prozent des erzeugten Stroms für eigene Zwecke verwenden).
Das hat die OFD Niedersachsen klargestellt. Betreiber von Fotovoltaikanlagen sind damit gegenüber anderen Unternehmern privilegiert (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 26.3.2012, Az. S 2183b - 42 - St 226; Abruf-Nr. 121807).
PRAXISHINWEIS | Diese positive Ausnahmeregelung gilt auch für die 20-prozentige Sonderabschreibung im Jahr der Installation der Fotovoltaikanlage. Sollten Finanzämter die Anwendung der Verfügung der OFD Niedersachsen mit dem Argument ablehnen, sie lägen nicht in deren Finanzamtsbezirk und seien an deren Vorgaben nicht gebunden, kontern Sie mit dem Hinweis auf die EStR 2012. Dort steht diese Ausnahmeregelung nämlich schwarz auf weiß in Richtlinie 4.3 Abs. 4 Satz 2 EStR 2012. |
Wichtig | Den Investitionsabzugsbetrag tragen Sie in der Anlage G zur Steuererklärung ein. Eine Gewerbesteuererklärung brauchen Sie nicht abzugeben, weil vorweggenommene Betriebsausgaben gewerbesteuerlich nicht berücksichtigt werden.
Investition kommt nicht zustande: Verzinsungsregelung ab 2013 beachten
Geben Sie die Investitionsabsicht auf, kommt es nach derzeitiger Rechtslage nach § 233a Abs. 2a AO 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben wird, zur Verzinsung. Dieser § 233a Abs. 2a AO gilt beim Investitionsabzugsbetrag nicht mehr. Diese Neuregelung in § 7 Abs. 3 Satz 4 EStG gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013 (§ 52 Abs. 1 EStG).
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Sie haben im Jahr 2010 einen Investitionsabzugsbetrag von 100.000 Euro (Einkommensteuervorteil 40.000 Euro) vom Gewinn abgezogen. Im Jahr 2013 entscheiden Sie sich gegen eine Investition. Der Steuerbescheid 2013 ergeht am 1.6.2014.
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PRAXISHINWEIS | Es lohnt sich also nun nicht mehr, aus reinen Steuerspargründen einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen, wenn die Investitionsabsicht von Anfang an fragwürdig ist. |
Planungsphase: Abfärbetheorie auf andere Einkünfte verhindern
Schließen sich mehrere Personen zu einer Personengesellschaft (meist Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts) zusammen und erzielen durch die Vermietung eines Gebäudes Einkünfte aus Vermietung nach § 21 EStG, kann das Betreiben einer Fotovoltaikanlage durch diese Personengesellschaft fatale Folgen haben.
Es kann nämlich bei nicht unerheblichen Umsätzen aus der Fotovoltaikanlage zu einer Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG kommen. Danach werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Nachteil: Die gesamten Umsätze unterliegen damit der Gewerbesteuer und es müssen die teilweise komplizierten Vorschriften zu Gewinneinkünften beachtet werden.
PRAXISHINWEIS | Das Risiko der gewerblichen Infizierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder von freiberuflichen Einkünften greift nur dann nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Phase 2: Kosten der Dachsanierung optimal geltend machen
Lassen Sie im Zuge der Installation der Fotovoltaikanlage das komplette Dach Ihres Eigenheims sanieren, gibt es ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich einige Besonderheiten zu beachten.
Die Sachbearbeiter im Finanzamt sind bei Sanierungskosten des Dachs, auf dem die Fotovoltaikanlage installiert wird, besonders sensibel. Da das Dach nicht zur Fotovoltaikanlage gehört, sondern zum Gebäude, ist ein Betriebsausgabenabzug tabu. Das ist jedoch nur die halbe Wahrheit. Denn in einem Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 20.1.2011 (Az. 11 K 2735/08) steht schwarz auf weiß, dass eine Dachsanierung, die aus statischen Gründen vor Installation der Anlage notwendig war, sehr wohl als Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung zur Fotovoltaikanlage abgezogen werden dürfen.
Besonderheiten bei dachintegrierter Fotovoltaikanlage
Das Dach eines Gebäudes gehört nicht zur Fotovoltaikanlage, sondern zum Gebäude. Eine Ausnahme gilt jedoch für dachintegrierte Fotovoltaikanlage (zum Beispiel Solardachziegel). Obwohl die Fotovoltaikanlage hier die Funktion des Daches übernimmt, darf dieser Teil des Daches als Anschaffungskosten für die Anlage auf 20 Jahre verteilt abgeschrieben werden.
Fehlen in der Handwerkerrechnung Angaben, welche Ausgaben für das Dach und für die Integrierung der Anlage angefallen sind, erlaubt die Finanzverwaltung folgendes vereinfachte Ermittlungsschema:
Rechnungsbetrag für die Installation der dachintegrierten Fotovoltaikanlage | ... Euro |
./. Schätzung der Kosten für die Dacheindeckung ohne integrierte Fotovoltaikmodule | ... Euro |
= Anschaffungskosten der Fotovoltaikanlage, die auf 20 Jahre verteilt abgeschrieben werden dürfen. | … Euro |
Der sich aus diesem Ermittlungsschema ergebende prozentuale Anteil für die Fotovoltaikanlage kann auch bei der Ermittlung der abziehbaren Schuldzinsen herangezogen werden, wenn die Aufwendungen für die Dachsanierung fremdfinanziert wurden.
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Herr Müller lässt sich auf dem Dach seines 50 Jahre alten Eigenheims eine dachintegrierte Fotovoltaikanlage installieren. Die Rechnung lautet über 22.000 Euro. Ohne Solarsteine hätte Herr Müller schätzungsweise 8.000 Euro für die Dacheindeckung bezahlen müssen. Herr Müller finanziert die Fotovoltaikanlage durch ein Bankdarlehen und zahlt dafür 1.320 Euro Zinsen pro Jahr.
Folge: Von den Schuldzinsen darf Herr Müller 840 Euro pro Jahr als Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung für die Fotovoltaikanlage abziehen (1.320 Euro x 63,64%) |
Musterprozess zum Betriebsausgabenabzug bei Dachsanierung
Lehnt das Finanzamt einen anteiligen Betriebsausgabenabzug ab, hilft derzeit nur ein Einspruch mit Hinweis auf einen Musterprozess beim BFH (Az. X R 32/12).
Drei wegweisende BFH-Urteile zum Vorsteuerabzug für Dachsanierung
Damit ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einer Dachsanierung oder dem Bau eines Schuppens bzw. Carports klappt, müssen Sie dem Finanzamt plausibel nachweisen, dass Sie diesen GebäudeteiI zu mindestens zehn Prozent für unternehmerische Zwecke nutzen. Die Finanzverwaltung stellte sich bisher in vielen Fällen quer; sie lehnte einen Vorsteuerabzug generell ab.
Begründung: In die Berechnung der Zehn-Prozent-Grenze nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG wird lediglich die Wohn- und Nutzfläche eines Gebäudes einbezogen. Was auf dem Dach passiert, interessiert nicht. Mit anderen Worten: Selbst wenn Sie auf der gesamten Dachfläche Fotovoltaikanlagen installieren lassen würden, könnten Sie nie in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen.
Der BFH hat dieser sehr willkürlichen Auslegung zur Ermittlung der unternehmerischen Nutzung eines Gebäudes jetzt die rote Karte gezeigt. Und er hat auch gleich eine praktikable Lösung vorgeschlagen, wie Anlagenbesitzer eine unternehmerische Nutzung von mindestens zehn Prozent nachweisen können: nämlich durch fiktive Mieten für das Dach, den Innenraum des Eigenheims oder den extra errichteten Schuppen. Was es damit genau auf sich hat, erläutern wir anhand der drei BFH-Fälle.
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Sie lassen für die Fotovoltaikanlage einen Schuppen für 20.000 Euro zuzüglich 3.800 Euro Umsatzsteuer errichten. Neben der Dachfläche wird für die Fotovoltaikanlage im Innern des Schuppens eine Fläche für den Einspeisezähler, den Wechselrichter und den Schaltschrank verwendet. Der Schuppen steht ansonsten leer.
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Ermittlung der unternehmerischen Zehn-Prozent-Grenze
Haben Sie die Mieten ermittelt, die Sie bei einer fiktiven Vermietung des Schuppens erzielen würden, können Sie die prozentuale unternehmerische Nutzung berechnen. Unternehmerisch genutzt werden hier das Dach und der Teil des Innenraums, in dem sich Zähler, Wechselrichter und Schrank befinden. Der sonstige Innenraum wird für das Unternehmen „Fotovoltaikanlage“ nicht genutzt.
Der unternehmerische Nutzungsanteil wird errechnet, indem die fiktive Miete für die Fotovoltaikanlage ins Verhältnis zur fiktiven Gesamtmiete gesetzt wird (BFH, Urteil vom 19.7.2011, Az: XI R 29/09; Abruf-Nr. 113669). Eine Aufteilung nach den Nutzflächen ist unzulässig (BFH, Urteil vom 14.3.2012, Az. XI R 26/11; Abruf-Nr. 121808; WISO 7/2012, Seite 17).
Unternehmerische Nutzung | Fiktive Miete Fotovoltaik (3.600 + 1.000 Euro) x 100 | = 82 % |
Gesamtmiete (5.600 Euro) |
Ergebnis: Von der Umsatzsteuer in Höhe von 3.800 Euro, die Sie bei der Installation der Anlage gezahlt haben, können Sie 3.116 Euro als Vorsteuer geltend machen (82 % von 3.800 Euro).
PRAXISHINWEIS | Streitpunkt wird künftig die Höhe der fiktiven Mieten sein. Das bestätigt auch die neue BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 14.3.2012, Az. XI R 26/11; Abruf-Nr. 121808; WISO 7/2012, Seite 16). Wir empfehlen, sich ein Gutachten eines Bausachverständigen erstellen zu lassen, inwieweit die Dachsanierung durch die Installation der Fotovoltaikanlage verursacht ist und in welchem Umfang die Dachsanierung privat veranlasst ist. Das ist wichtig für die Zuordnung der Betriebsausgaben in einen abziehbaren (Zusammenhang mit Fotovoltaikanlage) und nicht abziehbaren Teil (Privatsanierung des restlichen Dachs). In dem Gutachten sollten auch Aussagen stehen, welche Mieten bei einer fiktiven Vermietung der Dachfläche zu erzielen wären und wie viel ein gedachter Mieter für die Anmietung des Eigenheims, des Carports oder des Schuppens zahlen würde. |
Fall 2: Vorsteuerabzug für die Errichtung eines Carports
Der zweite BFH-Fall betraf den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Bau eines Carports. Der BFH verlangt auch hier, dass Sie für den Vorsteuerabzug die mindestens zehnprozentige unternehmerische Nutzung durch die Zuordnung der fiktiven Mieten für das Dach und den Unterstellplatz nachweisen müssen (Urteil vom 19.7.2011, Az: XI R 21/10; Abruf-Nr. 113668).
Beim Carport gibt es allerdings eine Besonderheit: Ein Carport ist weder ein Gebäude noch ein Gebäudebestandteil. Folglich bekommt, wer die mindestens zehnprozentige unternehmerische Nutzung nachweist,
- 100 Prozent der angefallenen Vorsteuer vom Finanzamt erstattet und
- muss für die nichtunternehmerische Nutzung Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.
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Sie lassen einen Carport für 15.000 Euro zuzüglich 2.850 Euro Umsatzsteuer errichten. Die fiktive Miete für das Dach beträgt im Jahr 1.500 Euro und für den Unterstellplatz für zwei Fahrzeuge 720 Euro jährlich. Die unternehmerische Nutzung durch die Fotovoltaikanlage beträgt folglich 68 Prozent (1.500 Euro unternehmerische Miete: 2.220 Euro Gesamtmiete). Sie erhalten auf Antrag daher die Vorsteuer in Höhe von 2.850 Euro erstattet. Im Gegenzug müssen Sie für die nichtunternehmerische Nutzung Umsatzsteuer abführen. Die Umsatzsteuer wird dabei aus den jährlichen Kosten abgeleitet. Sie berechnet sich wie folgt:
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Fall 3: Vorsteuerabzug für Dachsanierung
Lassen Sie das Dach Ihres Eigenheims oder einer Scheune sanieren, um darauf eine Fotovoltaikanlage installieren zu lassen, gelten dieselben Spielregeln. Setzen Sie fiktive Mieten für das Dach und die Innenräume fest. Können Sie eine mindestens zehnprozentige unternehmerische Nutzung des Gebäudes durch das Betreiben einer Fotovoltaikanlage nachweisen, steht dem anteiligen Vorsteuerabzug aus den betrieblich veranlassten Sanierungskosten nichts im Weg (BFH, Urteil vom 19.7.2011, Az. XI R 29/10; Abruf-Nr. 113670).
Phase 3: Die Installation der Anlage
Speisen Sie nach der Installation den Strom ins Netz ein, sind Sie Gewerbetreibender. Eine Gewerbeanmeldung für das Betreiben einer Fotovoltaikanlage bei der Gemeinde ist nicht notwendig, jedoch die Anzeige beim Finanzamt, dass gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Vom Finanzamt erhalten Sie deshalb einen Gründerfragebogen.
PRAXISHINWEIS | Bei dem Gründerfragebogen sollten Sie bei der Frage nach einem Gewinn eher zurückhaltend agieren. Geben Sie nämlich voraussichtliche Gewinne an, wird das Finanzamt vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen festsetzen. Geben Sie dagegen an, voraussichtlich Verluste zu erzielen oder eine schwarze Null, werden keine Vorauszahlungen fällig. |
Was tun, wenn die Gemeinde kein Gewerbe anmelden lässt?
Nicht selten lehnen Gemeinden eine Gewerbeanmeldung ab, weil bei Einzelunternehmern erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro im Jahr Gewerbesteuer fällig wird. Und dieser Gewinn ist bei Betreibern kleinerer Fotovoltaikanlagen eher illusorisch. Folge: Sie müssen die gewerbliche Tätigkeit dem Finanzamt selbst anzeigen.
Steuerliche Pflichten als Unternehmer kennen und beachten
Sobald die Installation der Fotovoltaikanlage auf Ihrem Dach beginnt, sind Sie in den Augen des Finanzamts ein Selbstständiger. Das bringt auch Pflichten. Sie müssen sich von dem Handwerker, der die Anlage installiert, eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugssteuer aushändigen lassen. Liegt Ihnen diese Bescheinigung nicht vor, müssen Sie als Unternehmer 15 Prozent der Rechnungssumme einbehalten und ans Finanzamt abführen (Bauabzugssteuer nach § 48 EStG).
Beachten Sie | Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, behalten Sie die Bauabzugsteuer nicht ein und wird der Handwerker insolvent, kann Sie das Finanzamt für nicht einbehaltene Bauabzugsteuer in Haftung nehmen.
Umsatzsteuer: Ja oder nein?
Im Gründerfragebogen des Finanzamts werden Sie unter anderem gefragt, ob Sie als Kleinunternehmer behandelt werden möchten. Bejahen Sie diese Frage, müssen Sie für Ihre Einnahmen aus der Stromeinspeisung keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Im Gegenzug steht Ihnen dann aber aus den Anschaffungskosten der Fotovoltaikanlage, aus den im Zusammenhang mit der Installationen angefallenen Dachsanierungskosten und aus den laufenden Kosten kein Anspruch auf Vorsteuererstattung zu.
PRAXISHINWEIS | Als Kleinunternehmer können Sie sich erfassen lassen, wenn Ihr Umsatz unter 17.500 Euro im Jahr liegt. Da jedoch die Erstattung der Vorsteuer aus dem Kaufpreis und der betrieblich verursachten Dachsanierung winkt, ist es in der Regel sinnvoller, sich nicht als Kleinunternehmer einzustufen. |
Phase 4: Steuerfolgen bei der Anlagenbetreibung
Betreiben Sie die Fotovoltaikanlage, sind steuerlich 13 Besonderheiten zu beachten:
1. Drei Steuererklärungen müssen abgegeben werden
Sie sind als Gewerbetreibender zur Abgabe einer Einkommen-, einer Gewerbe- und einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Die Umsatzsteuererklärung muss nur dann nicht eingereicht werden, wenn Sie sich vom Finanzamt als Kleinunternehmer haben einstufen lassen.
2. Steuererklärungen müssen elektronisch übermittelt werden
Elektronische Übermittlung der Steuererklärung 2012 ein Muss.
Wer 2012 aus dem erstmaligen Betreiben einer Fotovoltaikanlage Steuererstattungen erwartet, kann die zeitnahe Erstattung nur sicherstellen, wenn er die Steuererklärung 2012 in elektronischer Form per ELSTER ans Finanzamt übermittelt. Das ist eigentlich bereits seit 2011 ein Muss für die Bearbeitung der Steuererklärung bei Erklärung von Gewinneinkünften (§ 25 Abs. 4 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 EStG).
2011 drückten die Sachbearbeiter bei Papiererklärungen noch beide Augen zu. Für das Veranlagungsjahr 2012 sollen die Papiererklärungen mit Gewinneinkünften jedoch nicht mehr bearbeitet werden. Ausnahme: Die Papiererklärung 2012 ist nur erlaubt, wenn Sie einen Härtefallantrag stellen (zum Beispiel keinen PC, keinen Internetanschluss).
3. Erstellung einer Einnahme-Überschuss-Rechnung
Sie müssen Ihren Gewinn nach einer formlosen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Dabei ziehen Sie von den erzielten Einnahmen eines Jahres die in diesem Jahr geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlage ab.
4. Ermittlung und Erklärung des Gewinns
Den Gewinn erklären Sie in der Anlage G zur Einkommensteuererklärung. Das Ausfüllen der Anlage EÜR können Sie sich sparen, wenn Ihre Einnahmen nicht mehr als 17.500 Euro im Jahr betragen. Es genügt die formlose Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben auf einem Blatt Papier.
5. Abschreibung der Anlage
Die Anschaffungskosten der Fotovoltaikanlage sind auf 20 Jahre verteilt abzuschreiben (Beispiel: Kauf im Januar 2012 für 20.000 Euro = Betriebsausgaben durch Abschreibung von 1.000 Euro pro Jahr und das 20 Jahre lang). Da die Anlage als beweglicher Gegenstand eingestuft wird, darf im Jahr des Kaufs neben der normalen Abschreibung eine 20-prozentige Sonderabschreibung geltend gemacht werden (Beispiel: Kauf der Anlage im Januar 2012 für 20.000 Euro, Normalabschreibung 1.000 Euro, Sonderabschreibung 4.000 Euro = Betriebsausgaben durch Abschreibung 5.000 Euro). Die Sonderabschreibung können Sie auch dann geltend machen, wenn die private Stromnutzung im Jahr der Investition und im Folgejahr mehr als zehn Prozent beträgt (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 26.3.2012, Az. S 2183b - 42 - St 226; Abruf-Nr. 121807; WISO 7/2012, Seite 16).
6. Verlust der AfA bei verstärkter Eigennutzung des Stroms?
An der Abschreibung für Abnutzung ändert sich nichts, wenn künftig mehr Strom für eigene Zwecke abgezweigt wird. Sie müssen jedoch einen höheren Entnahmewert Ihrem Gewinn hinzurechnen und mehr Umsatzsteuer für den entnommenen Strom ans Finanzamt zahlen.
7. Was sind die Folgen bei Stromproduktion zu reinem Eigenverbrauch?
Als Stromproduzent haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Unternehmer. Wenn Sie den produzierten Strom gar nicht mehr einspeisen, sondern nur noch für den Eigenbedarf verwenden, würde eine Betriebsaufgabe vorliegen. Das bedeutet: Sie müssen eine Aufgabebilanz erstellen und einen Aufgabegewinn ermitteln. Denn die Entnahme der Anlage führt zu einem Aufgabegewinn und zur Zahlung von Umsatzsteuer.
8. Das sollten Frührentner beachten
Eine wenig bekannte Stolperfalle gibt es auch für Frührentner, die sich eine Fotovoltaikanlage auf ihr Eigenheim installieren lassen. Normal-Rentner können nebenbei so viel verdienen wie sie wollen. Rentner, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen dagegen aufpassen. Bei einem Hinzuverdienst von mehr als 450 Euro im Monat (bis 2012: 400 Euro) droht die anteilige Kürzung der Früh- bzw. Erwerbsminderungsrente. Einkünfte für selbst erzeugten Strom aus einer Fotovoltaikanlage rechnen als Hinzuverdienst (BT-Drucksache 16/12555 vom 3.4.2009). Maßgeblich ist der auf den Frührentner entfallende Gewinn.
Um die Kürzung der Frührente wegen zu hoher Nebeneinkünfte zu verhindern, empfehlen wir folgende Vorgehensweise:
- Kalkulieren Sie zu Beginn des Jahres den voraussichtlichen Gewinn. Ein Gewinn dürfte nur entstehen, wenn
- die Abschreibung der Anlage wegfällt
- die Abschreibung wegen Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
- im Erstjahr in den Folgejahren sehr niedrig ist oder
- die Anlage sehr große Mengen an Strom produziert.
- Liegt der Gewinn über den zulässigen 450 Euro im Monat (bis 2012: 400 Euro), muss das noch kein Beinbruch sein. Zweimal im Jahr darf die Höchstgrenze nämlich um das Doppelte überschritten werden, ohne dass die Rente gekürzt wird.
- Greift die Ausnahmeregelung zu Punkt 2 nicht, sollten Sie die Fotovoltaikanlage auf Ihren Ehegatten oder Ihre Kinder übertragen. Hier dürfen Sie die Rechnung jedoch nicht ohne das Finanzamt machen. Denn eine rückwirkende Übertragung scheidet aus (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 17.2.2012, Az. S 7104.1.1-9/2 St33). Denn Unternehmer war der, der nach außen auch so aufgetreten ist (Namen in Rechnung, Vertragspartner des Netzbetreibers).
- Übertragen Sie die Fotovoltaikanlage auf Ihren Ehegatten oder Ihre Kinder und diese treten offiziell gegenüber dem Netzbetreiber auch als Vertragspartner auf, erzielen Sie ab diesem Zeitpunkt keine Nebeneinkünfte mehr.
9. Was ist mit Arbeitszimmerkosten?
Selbst wenn Sie in einem Raum Ihres Eigenheims die Abrechnungen für das Betreiben der Fotovoltaikanlage durchführen, die Unterlagen dazu lagern oder den Schriftverkehr dort führen, haben Sie keinen Anspruch, Arbeitszimmerkosten in Höhe von 1.250 Euro als Betriebsausgaben abzuziehen.
Das FG Nürnberg begründet diese umstrittene - aber rechtskräftige - Entscheidung lapidar damit, dass das Arbeitszimmer nicht erforderlich ist, um eine Fotovoltaikanlage zu betreiben (FG Nürnberg, Urteil vom 19.3.2012, Az. 3 K 308/11; Abruf-Nr. 121809; WISO 7/2012, Seite 18).
10. Anteiliger oder voller Vorsteuerabzug?
Für Gegenstände, die nicht als Gebäude qualifiziert werden (zum Beispiel Carport), erstattet das Finanzamt bei Nachweis der mindestens zehnprozentigen unternehmerischen Nutzung auf Antrag 100 Prozent der Vorsteuer und verlangt im Gegenzug Umsatzsteuer für die nichtunternehmerische Nutzung. Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen wird seit 2011 nur die anteilige Vorsteuer erstattet (siehe BFH-Fall 1). Dafür wird keine Umsatzsteuer auf die nichtunternehmerische Nutzung fällig (Abschaffung des „Seeling-Modells“).
11. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten beachten
Sämtliche Belege im Zusammenhang mit der Fotovoltaikanlage müssen Sie zehn Jahre lang aufbewahren. Der Steuererklärung müssen Sie die Belege nicht beifügen.
12. Was ist umsatzsteuerlich beim Verkauf zu beachten?
Verkaufen Sie Ihr Haus inklusive Fotovoltaikanlage, und der Käufer führt Ihr „Unternehmen“ weiter, liegt eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Sie müssen für den Verkauf der Anlage also keine Umsatzsteuer abführen.
PRAXISHINWEIS | Lassen Sie sich im Kaufvertrag bestätigen, dass der Käufer des Hauses und der Anlage Ihr Unternehmen weiterführt, sprich ebenfalls Strom ins Netz eines Stromanbieters einspeist. Dann sieht das Finanzamt sofort, dass für den Verkauf der Anlage keine Umsatzsteuer fällig wird. |
13. Gewinnerzielungsabsicht nachweisen
Meist werden Sie in den ersten zehn Jahren einen Verlust erzielen, den Sie mit anderen Einkünften verrechnen können. Grundsätzlich akzeptiert das Finanzamt diese Verluste, weil es beim Betreiben einer Fotovoltaikanlage grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgeht. Nur bei hohen Finanzierungskosten kalkuliert das Finanzamt, ob in den nächsten zwanzig Jahren insgesamt mit mehr Einnahmen als Ausgaben zu rechnen ist.
PRAXISHINWEIS | | Hat das Finanzamt Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht, legen Sie ihm den Amortisationsplan des Herstellers der Anlage vor. Ergibt sich aus diesen Berechnungen eine Gewinnerzielungsabsicht, muss das Finanzamt diese akzeptieren und darf die Verluste nicht streichen. |
Gewinnermittlung für Fotovoltaikanlagen
Je nachdem, ob die Anlage vor oder nach dem 1. April 2012 in Betrieb gegangen ist, gelten bei der Gewinnermittlung andere Regeln.
1. Privater Stromverbrauch bei Inbetriebnahme bis 31.3.2012
Bei Fotovoltaikanlagen, die bis zum 31. März 2012 in Betrieb genommen wurden, zahlt der Netzbetreiber trotz privaten Stromverbrauchs erst einmal den gesamten gelieferten Strom und stellt dann eine Rechnung.
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Das Ehepaar Huber hat sich im Januar 2012 eine Fotovoltaikanlage auf das Dach seines Eigenheims installieren lassen und liefert seitdem den produzierten Strom an einen Netzbetreiber. Im Februar 2013 hat das Ehepaar vom Netzbetreiber folgende Jahresabrechnungen erhalten:
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Auszug aus Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2012
Das Ehepaar Huber muss aus diesen Angaben der Jahresabrechnungen nun eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen (siehe unten). Hier sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- 1 und 2: In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind der Jahresumsatz und die Umsatzsteuer getrennt aufzuführen. Lagen die Abschlagszahlungen unter der ermittelten Gesamtvergütung, dürfen in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur die Beträge, die in 2012 tatsächlich zugeflossen sind.
- Entnahme: Für den nichtunternehmerisch verwendeten Strom (Privatverbrauch) ist auf der Einnahmenseite eine Entnahme hinzuzurechnen.
- 3 und 4: Hat der Betreiber der Fotovoltaikanlage im Jahr 2012 noch keine (Abschlags)zahlung geleistet, stellt die Zahlung im Jahr 2013 eine Betriebsausgabe des Jahres 2013 dar.
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Betriebseinnahmen 2012 | ||
Betriebseinnahme aus Einspeisevergütung netto (§ 33 Abs. 1 EEG) | 1.050,49 Euro (1) | |
+ | 19 Prozent Umsatzsteuer aus Einspeisevergütung | 199,59 Euro (2) |
+ | Entnahme des selbstverbrauchten Stroms (350 kWh x 0,20 Euro/kWh) | 70,00 Euro |
+ | Umsatzsteuer auf selbst verbrauchten Strom | 13,89 Euro |
PRAXISHINWEIS | Zur Arbeitserleichterung haben wir für Sie eine ausführliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Fotovoltaikanlagen entworfen, die bis zum 31. März 2012 in Betrieb genommen wurden. In diese müssen Sie nur Ihre Zahlen eintragen. Das Excel-Tool finden Sie auf wiso.iww.de unter der Abruf-Nr 130600. |
20-Cent-Regelung bei Betriebseinnahmen
Die Entnahme des erzeugten Stroms ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Die Finanzämter haben ihre Sachbearbeiter darauf hingewiesen, dass die Entnahme nach zwei Varianten ermittelt werden kann:
- Entweder wird der Teilwert des selbst verbrauchten Stroms durch die bei der Herstellung des Stroms individuell angefallenen Kosten (progressive Methode) oder
- durch Ableitung aus dem voraussichtlich am Markt erzielbaren Verkaufspreis, vermindert um einen kalkulatorischen Gewinnaufschlag ermittelt (retrograde Methode).
Nach Angaben der Bundesnetzagentur wird aufgrund eines allgemeinen Strom-Mixes von einem durchschnittlichen Strompreis von 20 Cent (netto) ausgegangen. Diese 20 Cent akzeptieren auch die Finanzämter ohne nähere Überprüfung.
Die 20 Cent stellen eine Vereinfachungsregelung dar. Die Finanzverwaltung lässt auch zu, dass die Differenz aus Voll- und Eigenverbrauchsvergütung als Entnahme angesetzt wird.
Umsatzsteuer aus Jahresabrechnungen
Die Daten aus den beiden Jahresabrechnungen müssen auch in die Umsatzsteuerjahreserklärung übertragen werden. Hier gilt Folgendes:
- 1 und 2: Der Jahresumsatz von 1.050 Euro (netto) ist in Zeile 33 der Umsatzsteuererklärung einzutragen.
2. Privater Stromverbrauch bei Inbetriebnahme ab 1. April 2012
Bei Fotovoltaikanlagen, die ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen wur-den, gibt es für den privat verbrauchten Strom keine Einspeisevergütung mehr. Diese Änderung hat vor allem bei der Umsatzsteuer Auswirkungen. Denn der Privatverbrauch des Stroms stellt eine unentgeltliche Wertabgabe dar, für die Umsatzsteuer fällig wird.
Stromentnahme bei fehlenden Werten zur privaten Stromverwendung
Stehen keine genaueren Daten zum selbst verbrauchten Strom zur Verfügung, weil kein gesonderter Zähler für den Direktverbrauch vorhanden ist oder weil der Zähler defekt ist, sollen die Sachbearbeiter in den Finanzämtern bei Inbetriebnahme einer Fotovoltaikanlage ab 1.4.2012 mit einer Leistung bis 10 kWp die entnommenen Strommenge mit 1.000 kWh je kWp ermitteln.
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Frau Maier hat sich im Juni 2012 eine Fotovoltaikanlage mit einer Leistung von 5 kWp installieren lassen. 2012 wurde eine Strommenge von 4.200 kWh in das Netz eingespeist. Da keine genaueren Aufzeichnungen über die insgesamt erzeugte Strommenge vorgelegt werden können, beträgt die entnommene Strommenge 800 kWh (5 x 1.000 kWh = 5.000 kWh abzgl. 4.200 kWh). |
Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die insgesamt erzeugte Strommenge aus durchschnittlichen Stromertragsdaten abgeleitet wird, die im Internet veröffentlicht werden (z.B. www.pv-ertraege.de/ Regionale Ertragsdaten). Das folgende Beispiel verdeutlicht, wie sich der Eigenverbrauch von Strom bei Fotovoltaikanlagen ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich auswirkt, die ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen worden sind.
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Das Ehepaar Huber hat sich im April 2012 eine Fotovoltaikanlage installieren lassen (Kosten 20.000 Euro zuzüglich 3.800 Euro Umsatzsteuer). Seit Mai 2012 liefert das Ehepaar den produzierten Strom an einen Netzbetreiber. Im Februar 2013 hat das Ehepaar vom Netzbetreiber folgende Jahresabrechnung erhalten:
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Auszug aus Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2012
Auch aus diesen Angaben der Jahresabrechnung muss das Ehepaar jetzt wieder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Hier sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- 1 und 2: Der Jahresumsatz und die Umsatzsteuer müssen in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung getrennt aufgeführt werden. Dadurch werden Rückfragen des Finanzamts verhindert (Finanzamt verprobt Einnahmen und Umsatzsteuer mit den Angaben aus der Umsatzsteuererklärung).
- Entnahme: Für den nichtunternehmerisch verwendeten Strom (Privatverbrauch) ist auf der Einnahmenseite eine Entnahme hinzuzurechnen. Je selbst verbrauchter kWh akzeptiert die Finanzverwaltung ohne weitere Überprüfungen einen Hinzurechnungsbetrag von 20 Cent.
- Umsatzsteuer auf Entnahme: Da bei Fotovoltaikanlagen, die ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen worden sind, eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt, ist die Umsatzsteuer neben der Entnahme dem Gewinn hinzuzurechnen.
PRAXISHINWEIS | Die Finanzverwaltung hat sich bislang nicht dazu geäußert, ob die Umsatzsteuer aus der unentgeltlichen Wertabgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wieder als Betriebsausgabe abziehbar ist - also § 12 Nr. 3 EStG nicht zur Anwendung kommt. Unsere Experten sind der Ansicht, dass ein Betriebsausgabenabzug möglich ist, weisen aber darauf hin, dass hierzu wohl in Kürze eine Stellungnahme seitens der Finanzverwaltung kommen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden. |
Betriebseinnahmen 2012 | ||
Betriebseinnahme aus Einspeisevergütung netto (§ 33 Abs. 1 EEG) | 852,84 Euro (1) | |
+ | 19 % Umsatzsteuer aus Einspeisevergütung | 162,04 Euro (2) |
+ | Entnahme des selbstverbrauchten Stroms (500 kWh x 0,20 Euro/kWh) | 100,00 Euro |
+ | Umsatzsteuer Entnahme (Bemessungsgrundlage Selbstkosten: siehe Ausführungen Umsatzsteuer) | 20,52 Euro |
+ | Weitere Betriebseinnahmen … | … Euro |
Betriebsausgaben 2012 | ||
./. | Betriebsausgaben … | … Euro |
PRAXISHINWEIS | Auch für Fotovoltaikanlagen, die ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen worden sind, haben wir eine ausführliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung entworfen, in die Sie nur Ihre Zahlen eintragen müssen. Diese Excel-Tabelle finden Sie auf wiso.iww.de unter der Abruf-Nr. 130601. |
20-Cent-Regelung bei Betriebseinnahmen
Die Entnahme des erzeugten Stroms ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Die Finanzämter haben ihre Sachbearbeiter darauf hingewiesen, dass die Entnahme nach zwei Varianten ermittelt werden kann:
- Entweder wird der Teilwert des selbst verbrauchten Stroms durch die bei der Herstellung des Stroms individuell angefallenen Kosten (progressive Methode) oder
- durch Ableitung aus dem voraussichtlich am Markt erzielbaren Verkaufspreis, vermindert um einen kalkulatorischen Gewinnaufschlag ermittelt (retrograde Methode).
Nach Angaben der Bundesnetzagentur wird aufgrund eines allgemeinen Strom-Mixes von einem durchschnittlichen Strompreis von 20 Cent (netto) ausgegangen. Diese 20 Cent akzeptieren auch die Finanzämter ohne nähere Überprüfung.
Die 20 Cent stellen eine Vereinfachungsregelung dar. Die Finanzverwaltung lässt auch zu, dass die Differenz aus Voll- und Eigenverbrauchsvergütung als Entnahme angesetzt wird.
Umsatzsteuer aus Jahresabrechnungen
Die Daten aus den beiden Jahresabrechnungen müssen auch in die Umsatzsteuerjahreserklärung übertragen werden. Es gilt Folgendes:
- 1 und 2: Der Jahresumsatz von 852 Euro (netto) ist in Zeile 33 der Umsatzsteuerjahreserklärung einzutragen.
- Entnahme: Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich nach den Selbstkosten gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Die Anschaffungskosten der Anlage sind für die Berechnung der Selbstkosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen (FinMin Baden-Württemberg, Der aktuelle Tipp zu Fotovoltaik, Stand Januar 2013, Abruf-Nr. 130565).
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Selbstkosten 2012 | Anschaffungskosten der Anlage 20.000 Euro auf 20 Jahre verteilt | 1.000 Euro |
Anteil Selbstkosten Privatnutzung | 500 kWh : 4.600 kWh x 100 = 10,86 %; 10,86% x 1.000 Euro | 108 Euro |
Umsatzsteuer | 19 Prozent auf die Selbstkosten von 108 Euro | 20,52 Euro |
Diese unentgeltliche Wertabgabe ist in Zeile 34 der Umsatzsteuerjahreserklärung einzutragen.