· Fachbeitrag · Steuererklärung
Fotovoltaik - Antworten auf immer neue Fragen
| Das Thema Fotovoltaik hat steuerlich unendlich viele steuerliche Facetten. Das belegen die Fragen, die beinahe täglich in der WISO-Redaktion aufschlagen. Für die wichtigsten erhalten Sie nachfolgend „finanzamtssichere“ Lösungsansätze. |
Wie wirkt sich der Eigenverbrauch umsatzsteuerlich aus?
Wird der erzeugte Strom selbst verbraucht, gilt das als unentgeltliche Wertabgabe. Diese erhöht die Betriebseinnahmen. Die Ermittlung und Berechnung der Umsatzsteuer unterscheidet sich danach, ob die Anlage bis zum 31. März 2012 oder ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen wurde:
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Bei Fotovoltaikanlagen, die bis zum 31. März 2012 in Betrieb genommen worden sind, hat der Energieversorger noch Vergütungen für den selbst verbrauchten Strom ausbezahlt. Die Abrechnung, die ein Anlagebetreiber vom Energieversorger für die Einspeisevergütung erhält, könnte hier wie folgt aussehen:
Ausweis in der Einnahmen-Überschussrechnung (Auszug)
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Bei Fotovoltaikanlagen, die ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen worden sind, zahlt der Energieversorger für den selbst verbrauchten Strom keine Vergütungen mehr. Die Abrechnung, die ein Anlagebetreiber vom Energieversorger für die Einspeisevergütung erhält, könnte hier wie folgt aussehen: | |||||||||||||||||||||||||||
Ermittlung der Entnahme für selbstverbrauchten Strom
Ausweis in der Einnahmen-Überschussrechnung (Auszug)
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Beachten Sie | Die Umsatzsteuer auf die unentgeltlichen Wertabgaben erhöht also die Betriebseinnahmen. In unserer Sonderausgabe „Fotovoltaik-Anlagen: Die besten Tipps zur Steuererklärung 2012“ war das bislang nicht berücksichtigt. Das haben wir jetzt nachgeholt.
Wichtig | Die Zahlen stammen aus einem Praxisfall, der hier nicht näher erläutert werden konnte. Entscheidend ist nur, wie diese Zahlen in der Gewinnermittlung zu erfassen sind.
Wie wird ein Solarstromspeicher steuerlich behandelt?
Ein Leser wollte außerdem wissen, wie ein Solarstromspeicher steuerlich behandelt wird, der es ermöglichen soll, den erzeugten Strom für private Zwecke zu speichern. Nach unseren Recherchen ist dieses Thema auf Bund-Länder-Ebene noch nicht abschließend geklärt. Es zeichnet sich jedoch ab, dass solche Solarstromspeicher, die nur für private Zwecke genutzt werden, Privatvergnügen darstellen und damit steuerlich nicht zu berücksichtigen sind (keine Abschreibung, kein Investitionsabzugsbetrag).
PRAXISHINWEIS | Bis die Sache endgültig geklärt ist, empfehlen wir Betreibern, die Solarstromspeicher als betriebliches Wirtschaftsgut zu behandeln und wie die Fotovoltaikanlage auf 20 Jahre abzuschreiben. Weigert sich das Finanzamt, diese Abschreibung zuzulassen, hilft vorerst nur ein Einspruch. |
Weiterführender Hinweis
- Die aktualisierte Sonderausgabe „Fotovoltaik-Anlagen: Die besten Tipps zur Steuererklärung 2012“ finden Sie auf wiso.iww.de unter Downloads → Sonderausgaben