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  • · Fachbeitrag · Steuersparmodell des Monats

    Fotovoltaik: Neues zu Investitionsabzugsbetrag, Vorsteuerabzug und Arbeitszimmer

    | Betreiben Sie auf dem Dach Ihres Eigenheims eine Fotovoltaikanlage, stuft Sie das Finanzamt als Gewerbetreibender ein und behandelt Sie dementsprechend streng, wenn es um steuerliche Vergünstigungen geht. Dazu haben wir heute zwei gute Nachrichten für Sie und eine schlechte. Die guten Nachrichten betreffen den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung bei der Anschaffung der Anlage sowie den Vorsteuerabzug für die Kosten der Dachsanierung, die schlechte die steuerliche Berücksichtigung von Kosten eines Arbeitszimmers für die Verwaltung der Anlage. |

    Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

    Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG sagt aus, dass Sie 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten für den Kauf einer Fotovoltaikanlage bereits in dem Jahr als Betriebsausgabe geltend machen können, in dem Sie den Kauf planen. Besonders über Fotovoltaikanlagen hing bisher hier ein steuerliches Damoklesschwert. § 7g EStG setzt nämlich voraus, dass der Gegenstand im Jahr des Kaufs und im Jahr darauf nicht mehr als zehn Prozent privat genutzt wird. Wird die Zehn-Prozent-Grenze überschritten, darf das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag nachträglich rückgängig machen.

     

    Die OFD Niedersachsen hat jetzt aber klargestellt, dass dieses Schicksal den Inhabern von Fotovoltaikanlagen nicht droht. Folge: Selbst wenn Sie im Jahr der Installation der Fotovoltaikanlage oder im Jahr danach mehr als zehn Prozent des erzeugten Stroms für private Zwecke nutzen, darf das Finanzamt am Investitionsabzugsbetrag nicht rütteln (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 26.3.2012, Az. S 2183b - 42 - St 226; Abruf-Nr. 121807).