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  • · Fachbeitrag · Thema des Monats


    Gewinnermittlung für Fotovoltaikanlagen: Antwort auf zehn aktuelle Praxisfragen


    | Wer eine Fotovoltaikanlage besitzt, muss den privat verbrauchten Strom in der Steuererklärung 2012 als Eigenverbrauch geltend machen. Je nachdem, ob die Anlage vor oder nach dem 1. April 2012 in Betrieb gegangen ist, gelten andere Regeln ( WISO 3/2013, Seite 12 ). Viele Leser sind unserem Aufruf gefolgt und haben uns ihre Steuerfragen zu Fotovotaikanlagen gestellt. Auf die zehn wichtigsten gehen wir nachfolgend ein. |

    1. Ansatz des eigenverbrauchten Stroms mit 0,20 Euro/kWh


    Viele Leser wollten wissen, warum in dem Beispiel in der März-Ausgabe zur Gewinnermittlung die Entnahme des Stroms mit 0,20 Euro/kWh angesetzt wurde und woher dieser Wert stammt.


    Unsere Antwort | Die 20 Cent je kWh hat die Finanzverwaltung typisierend festgelegt, damit Betreiber der Fotovoltaikanlage sich die komplizierte und zeitaufwändige Ermittlung der tatsächlichen Kosten je kWh ersparen. Dieser Wert stammt aus „Der aktuelle Tipp - Stand Januar 2013“ vom Finanzministerium Baden-Württemberg (wiso.iww.de, Abruf-Nr. 130565).


    2. Immobilienbesitzer und Käufer der Anlage nicht identisch


    Ein Leser fragt: Das Stromunternehmen hat nur mich als Eigentümer als Vertragspartner akzeptiert, obwohl mein Vater als Mitbewohner des Hauses die Fotovoltaikanlage gekauft hat. Hat das steuerliche Konsequenzen?


    Unsere Antwort | Die steuerliche Konsequenz ist, dass nicht Ihr Vater als Eigentümer der Fotovoltaikanlage Gewerbetreibender wird, sondern Sie. In der Folge kann Ihr Vater die Vorsteuer aus dem Kauf der Fotovoltaikanlage nicht geltend machen (siehe „Der aktuelle Tipp, Seite 6). Klären Sie den Sachverhalt beim Stromanbieter und bitten Sie um eine rückwirkende Änderung des Vertrags mit Ihrem Vater als Vertragspartner. Es ist in der Praxis nicht unüblich, dass der Eigentümer einer Immobilie und der Betreiber der Fotovoltaikanlage auseinanderfallen. Immer mehr Unternehmen mieten sich von Hausbesitzern Dachflächen an, um dort ihre Anlagen betreiben zu können. 


    3. Führt höherer Eigenverbrauch zu Vorsteuerberichtigung?


    Mehrere Leser haben unsere Ausführungen in der Februar-Ausgabe 2013, nachdem ein höherer Eigenverbrauch an Strom zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG führt, angezweifelt.


    Unsere Antwort | In der Tat: Die Zweifel sind berechtigt. Wir müssen unsere damalige Auffassung revidieren. Ein schwankender Eigenverbrauch im Laufe der Jahre führt nicht zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. 


    4. Wann droht eine Vorsteuerberichtigung?


    Dem schließt sich die Frage an, in welchen Fällen denn eine - für den Besitzer nachteilige - Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Zusammenhang mit einer Fotovoltaikanlage droht.


    Unsere Antwort | Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG kommt vor, wenn sich die Nutzungsverhältnisse der Anlage innerhalb des Überwachungszeitraums ändern. Der Überwachungszeitraum beträgt bei 


    • Auf-Dach-Anlagen fünf Jahre (OFD Frankfurt, Verfügung vom 7.3.2012, Az. S 7316 A - 2 - St 128) und bei 


    Folgende Nutzungsänderungen können dazu führen, dass die Vorsteuer berichtigt werden muss:


    • Sie verkaufen eine dachintegrierte Fotovoltaikanlage im Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie umsatzsteuerfrei.

    • Sie nutzen einen bislang privat genutzten Raum für eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit (Betrieb einer Arztpraxis oder eines Versicherungsbüros).

    • Sie vermieten einen bislang selbst genutzten Raum umsatzsteuerfrei. 

    • Sie wechseln von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG oder zur Besteuerung nach Durchschnittssätzen.


    PRAXISHINWEIS | Eine Vorsteuerberichtigung durch den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung nach Ablauf von fünf Jahren kommt nur für dachintegrierte Fotovoltaikanlagen in Betracht (zehnjährige Überwachungszeitraum).

    5. Gelten die Regeln der Soll- oder der Ist-Besteuerung?


    Ein Leser wollte wissen, ob bei der Abführung der Umsatzsteuer für die Einspeisung des Stroms die Soll-Versteuerung oder die Ist-Versteuerung gilt.


    Unsere Antwort | Grundsätzlich gilt stets die Soll-Versteuerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG. Die Umsätze sind also in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Leistung (Stromlieferung) erbracht wurde. Die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG kommt nur in Frage, wenn Sie diese beantragt haben. Der Antrag auf Ist-Versteuerung kann entweder formlos gestellt werden oder gleich beim Ausfüllen des Gründerfragebogens. Bei der Ist-Versteuerung müssen Sie die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt abführen, wenn das Stromunternehmen Ihnen die Zahlung plus Umsatzsteuer überweist.


    6. Entsprechen Abschlagszahlungen der Endrechnung?


    Eine Frage lautet: In Ihren Beispielsrechnungen in der März-Ausgabe 2013 haben Sie unterstellt, dass die Endabrechnung im Folgejahr Eins zu Eins den Abschlagszahlungen entspricht. Ist das nicht realitätsfremd?


    Unsere Antwort | Da haben Sie natürlich Recht. Wir wollten aber die Praxisbeispiele nicht durch Ausführungen zum Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG und zu den Besonderheiten zur umsatzsteuerlichen Soll- und Ist-Versteuerung überfrachten. Deshalb haben wir uns für die eher abstrakte Darstellung entschieden, bei der die Abschlagszahlungen und die Endabrechnung übereinstimmen. Hier ein Beispiel, wie es in der Praxis abläuft: 


    • Beispiel

    Frau Huber erhielt für die Stromvergütung im Jahr 2012 Abschlagszahlungen von 1.000 Euro zuzüglich 190 Euro Umsatzsteuer. Im Jahr 2013 bekommt sie die Endabrechnung für 2012, und es werden ihr zusätzlich 200 Euro zuzüglich 38 Euro Umsatzsteuer ausbezahlt. Frau Huber wendet die Ist-Versteuerung an.


    2012

    2013

    Betriebseinnahmen in Euro

    1.190 Euro

    238 Euro

    Betriebsausgaben in Euro 
bei Zahlung der USt

    
./. 190 Euro

    ./. 38 Euro

    Umsatzsteuer in 
Umsatzsteuervoranmeldung

    
190 Euro

    
38 Euro

    Bei der Soll-Versteuerung würde der Sachverhalt folgendermaßen aussehen:


    2012

    2013

    Betriebseinnahmen in Euro

    1.190 Euro

    238 Euro

    Betriebsausgaben in Euro 
bei Zahlung der USt

    .
./. 228 Euro

    
0 Euro

    Umsatzsteuer in 
Umsatzsteuervoranmeldung

    190 Euro + 38 Euro = 228 Euro

    
0 Euro

    7. Hat die Fotovoltaik-Stromlieferung an Mieter Steuerfolgen?


    Ein Leser bittet um Auskunft, welche steuerliche Auswirkung die Lieferung des durch eine Fotovoltaikanlage produzierten Stroms an den Mieter hat.


    Unsere Antwort | Die Lieferung von Strom an den Mieter ist eine unselbstständige Nebenleistung zum Vermietungsumsatz (Abschnitt 4.12.1. Abs. 5 Satz 3 UStAE). Bei Vermietung der Immobilie zu Wohnzwecken ist die Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei. In diesem Fall müssen Sie die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten der Anlage nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG im Verhältnis der unterschiedlich verwendeten Strommengen in eine abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuer aufteilen (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 25.9.2012, Az. S 7104 - Karte 1).


    8. Kein Steuerausweis mehr in Rechnung an Stromabnehmer?


    Ein Leser fragt: Ich habe irgendwo gelesen, dass ich dem Stromunternehmen, dem ich meinen erzeugten Strom liefere, seit 2013 keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen darf. Stimmt das?


    Unsere Antwort | An den Abrechnungsmethoden hat sich nach derzeitigem Rechtsstand nichts geändert. Wer kein Kleinunternehmer ist, muss also weiterhin Umsatzsteuer für seine Stromlieferungen ausweisen. In der Tat war aber eine solche Änderung zum 1. Januar 2013 geplant, nämlich im Jahressteuergesetz 2013. Der Gesetzgeber wollte auch bei der Lieferung von Gas und Elektrizität durch inländische Unternehmer das Reverse-Charge-Verfahren anwenden. Weil das Jahressteuergesetz 2013 aber vom Bundesrat gestoppt wurde, greifen diese geplanten Vorschriften doch nicht. 


    9. Muss immer ein Gewerbe angemeldet werden?


    Ein Leser hat eine Frage zur Gewerbeanmeldung: Seine Gemeinde habe ihm erklärt, für den Betrieb der Fotovoltaikanlage sei keine Gewerbeanmeldung notwendig, das Finanzamt fordere von ihm aber eine Gewerbesteuererklärung. Wer hat nun Recht?


    Unsere Antwort | Sowohl das Finanzamt als auch die Gemeinde haben Recht. Nach § 14 Gewerbeordnung handelt es sich beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines selbst genutzten Gebäudes um die „Verwaltung eigenen Vermögens“ und nicht um die Ausübung eines Gewerbes. Das Finanzamt nimmt dagegen nach § 15 EStG gewerbliche Einkünfte an. 


    PRAXISHINWEIS | Die Finanzämter beanstanden es aber nicht, wenn Sie keine Gewerbesteuererklärung abgeben, sofern der Gewinn unter dem Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro liegt.

    10. Ist eine Fotovoltaikanlage „grunderwerbsteuer-relevant“?


    Ein Leser möchte ein Eigenheim kaufen, auf dessen Dach eine Fotovoltaikanlage installiert ist. Er fragt uns, ob auch für die Fotovoltaikanlage Grunderwerbsteuer fällig wird?


    Unsere Antwort | Das kommt darauf an, um welche Anlage es sich handelt. Es gilt Folgendes:


    Der erzeugte Strom dient ausschließlich der Eigenversorgung.

    Kaufpreis für Anlage ist grunderwerbsteuerpflichtig

    Der erzeugte Strom einer Auf-Dach-Anlage wird gegen Vergütung eingespeist.

    Keine Grunderwerbsteuer, Anlage gilt als Betriebsvorrichtung.

    Der erzeugte Strom einer dachintegrierten Anlage wird gegen Vergütung eingespeist.

    Kaufpreis für Anlage ist grunderwerbsteuerpflichtig

    Weiterführende Hinweise


    • In den nächsten Ausgabe gehen wir auf weitere Fragen ein; unter anderem, wie die Stromlieferung an Nachbarn steuerlich zu erfassen ist.

    • Einen kompakten Überblick über alle Steuerfragen finden Sie in der Sonderausgabe „Fotovoltaik: Die besten Steuerstrategien von der Bestellung bis zum Betrieb der Anlage“ auf wiso.iww.de unter Downloads → Sonderausgaben

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 13 | ID 38700140