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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Beim BFH: Vorsteuerabzug für Dachreparatur wegen Schäden durch Installation einer Fotovoltaikanlage

    | In welcher Höhe kann man Aufwendungen für eine Dachreparatur als Vorsteuern geltend machen, wenn die Reparatur ihre Ursache darin hat, dass das Dach bei der Installation der Fotovoltaikanlage beschädigt worden war? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. |

     

    Das FG Nürnberg hat in der Vorinstanz den Vorsteueranspruch abgelehnt, weil die von § 15 Abs. 1 S. 2 UStG geforderte unternehmerische Mindestnutzung nicht vorgelegen habe. Hier komme es auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche an. Die Reparatur kam dem gesamten Haus zugute, weil es sich um einen einheitlichen Baukörper mit einer einheitlichen Dachkonstruktion handelt, so dass die eindringende Feuchtigkeit geeignet war, das gesamte Haus zu beschädigen. Irrelevant sei, dass die Schäden am Dach ausschließlich durch die Installation der Fotovoltaikanlage entstanden sind. Dies führe von Rechts wegen noch nicht dazu, dass von einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung der bezogenen Werklieferung auszugehen sei (FG Nürnberg, Urteil vom 23.02.2021, Az. 2 K 826/20, Abruf-Nr. 225152).

     

    PRAXISTIPP | Die Revision beim BFH hat sich der Eigentümer mit einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde erkämpft. Der Musterprozess trägt das Az. XI R 16/21.

     
    Quelle: ID 47728179