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BFH: Stellplatz gehört zur steuerfreien Wohnungsvermietung dazu
| Bei der Vermietung von Pkw-Stellplätzen an Wohnungsmieter handelt es sich um eine Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung. Das hat der BFH geklärt und die Entscheidung der Vorinstanz kassiert. Das FG Thüringen hatte in dem Spezialfall zugunsten des Steuerzahlers auf Steuerpflicht (= Vorsteuerabzug aus Baukosten) votiert. |
Hintergrund | Wird eine Wohnung langfristig (= mindestens sechs Monate) an Private vermietet, ist das zwingend umsatzsteuerfrei. Die zusätzliche Überlassung des Stellplatzes wertet die Finanzverwaltung als Nebenleistung. Entsprechend greift hier ebenfalls eine Steuerbefreiung. Anderes gilt bei kurzfristiger Überlassung. Hier besteht nach einhelliger Auffassung generell Steuerpflicht. Das FG Thüringen hatte in dem Spezialfall auch bei langfristiger Vermietung eine Steuerpflicht angenommen. Dort hatten die Tiefgaragenplätze keinen räumlichen Zusammenhang zu den Wohnungen aufgewiesen. Wohnungsmieter konnten Plätze anmieten, mussten es aber nicht. Gleichzeitig wurden die Parkplätze auch Dritten angeboten. Vertraglich waren Wohnungs- und Stellplatzmiete getrennt. Der BFH entschied trotzdem auf unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Hauptleistung: „Die Stellplatzvermietung rundet die Wohnungsvermietung bei fahrzeugbesitzenden Mietern ab.“ (BFH, Urteil vom 10.12.2020, Az. V R 41/19, Abruf-Nr. 222854).