· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Fotovoltaik: BMF klärt umsatzsteuerliche Behandlung des selbst verbrauchten Stroms
| Die Umsatzsatzbesteuerung des privat verbrauchten Stroms war die Frage, die zwischen den Sachbearbeitern in den Finanzämtern und den Betreibern von Fotovoltaikanlagen für die meisten Auseinandersetzungen sorgte. Klarheit dürfte ein BMF-Schreiben schaffen, das für Fotovoltaikanlagen gilt, die nach dem 31. März 2012 in Betrieb genommen wurden. |
Der umsatzsteuerliche Grundsatz
Hat der Anlagenbetreiber die Fotovoltaikanlage voll seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zugeordnet (Zuordnung erfolgt durch 100-prozentigen Vorsteuerabzug), stellt der für private Zwecke genutzte Strom eine unentgeltliche Wertabgabe dar, für die Umsatzsteuer fällig wird (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Umsatzsteuer kann mit drei Methoden ermittelt werden (BMF, Schreiben vom 19.9.2014, Az. IV D 2 - S 7124/12/10001-02; Abruf-Nr. 143097):
- Fiktiver Einkaufspreis: Durch die unentgeltliche Wertabgabe wird ein Umsatz unterstellt, ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des selbstverbrauchten Stroms ist hier der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt der privaten Verwendung (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Hier ist auch ein zu zahlender Grundpreis einzubeziehen.
- Tatsächlicher Preis: Bezieht der Anlagenbetreiber neben dem privat verbrauchten Strom zusätzlich Strom vom Netzbetreiber, ist der tatsächliche Einkaufspreis inklusive Grundpreis heranzuziehen.
- Selbstkosten: Kann kein (fiktiver) Einkaufspreis ermittelt werden, ist die Umsatzsteuer aus den Selbstkosten zu ermitteln.
Wichtig | Der Anlagenbetreiber trägt die Beweis- und Feststellungslast für die Ermittlung und die Höhe des fiktiven Einkaufspreises. Das bedeutet: Legen Sie dem Finanzamt keine Unterlagen vor, wie Sie auf die unentgeltliche Wertabgabe kommen, darf das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer schätzen.
Umsatzsteuer für privat verwendeten Strom richtig ermitteln
Die Umsatzsteuer auf privat verbrauchten Strom ermitteln Sie in drei Schritten:
- 1. Zunächst ermitteln Sie die Menge des Stroms, den Sie selbst verbrauchen.
- 2. Dann berechnen Sie für den selbst verbrauchten Strom einen fiktiven Einkaufspreis.
- 3. Im dritten Schritt berechnen Sie die Umsatzsteuer für den Strom, den Sie privat verbrauchen.
Schritt Eins: Ermittlung der Menge des privat verbrauchten Stroms
Anlage mit einer installierten Leistung von mehr als | Ermittlung der privat verbrauchten Strommenge |
10 kW bis 1.000 kW | Solche Anlagen müssen über eine entsprechende Messeinrichtung (Stromzähler) verfügen. Der privat verbrauchte Strom ergibt sich aus der Differenz der Gesamtproduktion und der Strommenge, die Sie an den Netzbetreiber geliefert haben. |
bis 10 kW | Ohne Stromzähler werden für den Gesamtverbrauch 1.000 kWh je Kilowatt installierter Leistung unterstellt. |
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Ein Steuerzahler mit einer Fotovoltaikanlage mit einer Leistung von 5 kW speist 3.900 kWh des erzeugten Stroms gegen Vergütung ins Netz eines Netzbetreibers ein. Es ist kein Stromzähler vorhanden. Die Menge des privat verbrauchten Stroms wird nach folgendem Schema ermittelt:
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Schritt Zwei: Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises
Der fiktive Einkaufspreis des Stroms, den Sie durch Rückfragen beim Netzbetreiber erfragen oder aus Abrechnungen über zusätzlich bezogenen Strom entnehmen können, ist auf einen Nettowert zu reduzieren.
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Der Steuerzahler aus dem obigen Beispiel hätte bei seinem Stromanbieter brutto 25 Cent/kWh und einen Grundpreis von monatlich brutto 6,55 Euro zahlen müssen. Der fiktive Einkaufspreis ermittelt sich wie folgt:
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Schritt Drei: Ermittlung der Umsatzsteuer für privat verbrauchten Strom
1.100 kWh privat verbrauchter Strom x 21 Cent | 231 Euro | |
+ | Grundpreis | 66 Euro |
= | Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer | 297 Euro |
x | 19 % = Umsatzsteuer auf privat verbrauchten Strom | 56,43 Euro |
Weiterführender Hinweis
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