· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Fotovoltaik: Neues Steuerrisiko seit 1. April 2012
| Für Steuerzahler, die sich eine Fotovoltaikanlage auf das Dach ihres Eigenheims installieren haben lassen, wird es angesichts der stetig steigenden Strompreise immer attraktiver, den produzierten Strom für sich selbst zu verwenden. Bei Anlagen, die ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen wurden, kann das jedoch erhebliche Steuernachteile nach sich ziehen. |
Eigennutzung kann rückwirkend zur Vorsteuerberichtigung führen
Konkret geht es um die Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs. Diese droht laut einem Fragebogen des Bayerischem Landesamts für Steuern (Abruf-Nr. 130203), wenn man den produzierten Strom selbst verbraucht):
Eigenverbrauch von Strom bei Inbetriebnahme bis 31.3.2012 | Eigenverbrauch von Strom bei Inbetriebnahme seit 1.4.2012 |
Umsatzsteuerlich wird der Strom trotz des Eigenverbrauchs vollständig an den Netzbetreiber geliefert. Erhöht sich der Eigenverbrauch, hat das keine Auswirkung auf die Vorsteuererstattung aus dem Kaufpreis der Anlage. | Die Fiktion, dass auch der privat verbrauchte Strom an den Netzbetreiber geliefert wird, gibt es seit 1.4.2012 nicht mehr. Der Betreiber der Anlage muss die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch („unentgeltliche Wertabgabe“) ans Finanzamt abführen. |
Wichtig | Weil der Direktverbrauch des Stroms seit 1. April 2012 also nicht mehr als Rücklieferung des Netzbetreibers zu beurteilen ist, muss der Vorsteuerabzug aus dem Kaufpreis der Anlage nach § 15a UStG anteilig gekürzt werden. Es gilt ein Überwachungszeitraum von fünf Jahren.
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Herr Huber hat sich im Januar 2013 eine Fotovoltaikanlage für 20.000 Euro zuzüglich 3.800 Euro Umsatzsteuer installieren lassen. Er macht die komplette Vorsteuer geltend, weil er 2013 keinen Eigenverbrauch hat. 2014 verbraucht er jedoch 40 Prozent des produzierten Stroms selbst. Folge: Da die Anlage nach dem1. April 2012 in Betrieb gegangen ist, muss die Vorsteuer berichtigt werden.
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Vorsteuerberichtigung droht auch bei umsatzsteuerfreien Umsätzen
Eine Vorsteuerberichtigung aus dem Kaufpreis und den laufenden Kosten kommt auch für Anlagen in Betracht, bei denen der Strom zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet wird (umsatzsteuerfreie Vermietung und Nutzung des Stroms durch Mieter, Versorgung der eigenen Arztpraxis bzw. des eigenen Versicherungsbüros).