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  • · Nachricht · Vermietung

    50-Prozent-Grenze: Mietspiegel ist maßgeblich

    | Welchen Wert müssen Sie der 50-Prozent-Grenze zugrunde legen, wenn Sie eine Wohnung verbilligt an Angehörige überlassen und trotzdem den vollen Werbungskostenabzug geltend machen wollen? Den örtlichen Mietspiegel oder die höhere Miete, die Sie für eine vergleichbare Wohnung von Dritten verlangen? Diese Frage hat der BFH jetzt gegen die Ansicht des Finanzamts und des FG Thüringen zu Ihren Gunsten entschieden. |

     

    Hintergrund | Wenn Sie eine Immobilie oder Wohnung an nahe Angehörige vermieten, müssen Sie mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, damit Sie die Werbungskosten voll abziehen können. Im konkreten Fall wäre die 50-Prozent-Grenze überschritten gewesen, wenn sich das Finanzamt am örtlichen Mietspiegel orientiert hätte. Es nahm aber die um 20 Prozent höhere Miete als Maßstab, die der Eigentümer vom Mieter einer in Größe und Ausstattung vergleichbaren Wohnung im selben Haus verlangt hatte. Hier war die 50-Prozent-Grenze nicht mehr überschritten. Während das FG Thüringen das Vorgehen des Finanzamts noch akzeptiert hatte, ist der BFH jetzt dazwischengegrätscht: Maßstab für die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG ist die ortsübliche Marktmiete (BFH, Urteil vom 22.02.2021, Az. IX R 7/20, Abruf-Nr. 222179).

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 5 | ID 47389738