· Fachbeitrag · Vermietung
Verbilligte Überlassung von Wohnraum: Neuregelung des § 21 EStG macht sie noch attraktiver
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Anders als große Immobilieninvestoren und kommunale Wohnungsunternehmen kennen private Vermieter ihre Mieter oft persönlich und sehr lange. Es ist deshalb nicht selten, dass mögliche Mieterhöhungen unterbleiben. Bisher drohten hier erhebliche Steuernachteile, wenn die Miete 66 Prozent der marktüblichen Miete nicht mehr erreichte, der Werbungskostenabzug wurde gekappt. Diese „66-Prozent-Grenze“ ist im JStG 2020 auf 50 Prozent reduziert worden. SSP erläutert Ihnen, wie Sie ab 2021 Gestaltungsspielräume bei der „verbilligten Vermietung“ (auch an Angehörige) optimal nutzen. |
Beispiel zeigt Steuersparpotenzial
Anhand eines Beispiels wird am besten deutlich, worum es bei der „verbilligten Vermietung“ nach § 21 Abs. 2 EStG geht, wieviel „Musik drin steckt“ und was die Änderung zum 01.01.2021 bedeutet.
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Vater V unterligt einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent. Er vermietet eine Wohnung an seinen Sohn für 600 Euro pro Monat warm. Die übliche Marktmiete beträgt 1.000 Euro pro Monat. V hat im Zusammenhang mit der Vermietung folgende Aufwendungen getragen:
Lösung (Rechtslage bis 31.12.2020): Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (§ 21 Abs. 2 S. 1 EStG). Folge im konkreten Fall:
Diesen Verlust kann V mit seinen übrigen positiven Einkünften verrechnen, sodass sich eine steuerliche Ersparnis von ca. 806 Euro ergibt (1.920 Euro x 42 Prozent).
Lösung (Rechtslage ab 01.01.2021): Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (§ 21 Abs. 2 S. 1 EStG). Folge im konkreten Fall nach der neuen Rechtslage ab 2021: | ||||||||
V kann den Verlust von 8.000 Euro mit seinen übrigen positiven Einkünften verrechnen, sodass sich eine steuerliche Ersparnis von ca. 3.360 Euro ergibt (42 Prozent x 8.000 Euro). Die Steuerersparnis gegenüber der bisherigen Rechtslage liegt in diesem Beispiel bei 2.554 Euro. |
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