25.07.2017 · Nachricht · Vermietung
Abschreibung der Einbauküche und die BMF-Übergangsregelung
| Ein Leser fragt: Mein Mieter hat im Jahr 2010 eine Küche für 7.500 Euro einbauen lassen. Bei dessen Auszug im Jahr 2017 habe ich sie für 1.500 Euro übernommen. Gilt für mich die Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 16.05.2017 mit der Folge, dass ich den Herd und die Spüle als Erhaltungsaufwand und die Einzelteile der Küche bis netto 410 Euro als sofort abziehbare Werbungskosten behandeln darf? |
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