· Fachbeitrag · Vermietung
Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Aus neuen Spielregeln die richtigen Schlüsse ziehen
| Wenn Sie eine Immobilie innerhalb von drei Jahren nach deren Kauf renovieren, müssen Sie sich dem Thema „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ stellen. Betragen die Aufwendungen mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten, können Sie sie nur über die Gebäudeabschreibung steuermindernd geltend machen. Um das zu vermeiden ‒ und sich den sofortigen Abzug als Werbungskosten zu sichern, sollten Sie wissen, wie sich die Finanzverwaltung positioniert. SSP bringt Sie auf den Stand der Dinge. |
Die Spielregeln zu Instandsetzung und Modernisierung
Der Werbungskostenabzug ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG geregelt: Fallen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an und betragen die Aufwendungen dafür ohne Umsatzsteuer mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten für das Gebäude, liegen keine sofort abziehbaren Werbungskosten vor. Es handelt sich dann um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die sich nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten auswirken.
Neues aus der Finanzverwaltung zur 15-Prozent-Grenze
Das Thema hat in der jüngeren Vergangenheit mehrmals den BFH beschäftigt. Dessen Entscheidungen hat die Finanzverwaltung zum Anlass genommen, in einer internen Verfügung zu einzelnen Fragen Stellung zu nehmen.
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