Fachbeitrag · Vermietung
BFH: Auch die mittelbare Grundstücksschenkung berechtigt den Beschenkten zur Abschreibung
| Der BFH hat der Ungleichbehandlung zwischen der mittelbaren und der unmittelbaren Grundstücksschenkung ein Ende gesetzt. Jetzt darf auch derjenige, der Geld mit der Auflage geschenkt bekommt, damit eine Mietimmobilie zu kaufen, die Gebäude-Abschreibung geltend machen. |
Typischer Fall aus der Praxis:
Im Urteilsfall hatte eine Steuerzahlerin eine Immobilie für 475.000 Euro gekauft. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb hatte sie von ihrem Vater 400.000 Euro und von der Mutter 200.000 Euro geschenkt bekommen. Die Schenkung war mit der Auflage verbunden, sich dafür die Immobilie zu kaufen und zu renovieren (= klassische mittelbare Grundstücksschenkung). Da die Immobilie vermietet wurde, machte die Tochter eine Abschreibung für das Gebäude in Höhe von 5.000 Euro geltend.
Der BFH hat Folgendes klargestellt: Ist der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, kann es keinen Unterschied machen, ob er dem Beschenkten das Grundstück selbst kauft oder diesem einen (zweckgebundenen) Geldbetrag zuwendet, damit er das Grundstück anschafft. Deshalb muss die Vorschrift des § 11d Abs. 1 S. 1 EStG auch für Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung greifen. Sie besagt, dass der Beschenkte die Abschreibungsbeträge des Schenkers fortführen darf (BFH, Urteil vom 04.10.2016, Az. IX R 26/15, Abruf-Nr. 192059).
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