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  • · Fachbeitrag · Vermietung

    BFH-Urteile zu anschaffungsnahen Herstellungskosten: Auf Übergangsregelung pochen

    | Der BFH hat 2016 in drei Entscheidungen die Situation für Vermieter verschärft, die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf einer Immobilie mehr als 15 Prozent des Gebäudewerts in die Instandhaltung und Modernisierung investieren. Wer von der neuen BFH-Rechtsprechung benachteiligt ist, sollte auf eine Übergangsregelung pochen. SSP stellt sie Ihnen vor. |

     

    Neue Grundsätze zu anschaffungsnahen Herstellungskosten

    Nach Ansicht des BFH sind in die 15-Prozent-Grenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht nur Sanierungskosten einzubeziehen, sondern auch Schönheitsreparaturen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Immobilie anfallen. Zuvor mussten Schönheitsreparaturen nicht in die Ermittlung der 15-Prozent-Grenze einbezogen werden (BFH, Urteile vom 14.06.2016, Az. IX R 25/14, IX R 15/15, IX R 22/15, Abruf-Nrn. 188949, 188947 und 188948).

     

    PRAXISHINWEIS | Dem internen Schreiben einer Finanzbehörde kann jedoch entnommen werden, dass nicht alle Schönheitsreparaturen bei der 15-Prozent-Grenze einbezogen werden müssen. Das gilt vor allem für Aufwendungen, die üblicherweise jährlich anfallen. Dazu gehören

    • Aufwendungen für regelmäßige Wartungsmaßnahmen (Heizungs- oder Aufzugswartungen) sowie für die
    • Beseitigung von Rohrverstopfungen und -verkalkungen.