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  • · Fachbeitrag · Vermietung

    Erhaltungsaufwand optimal absetzen: Das gibt es Neues zur Verteilung nach § 82b EStDV

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Bei vermieteten Objekten fallen immer mal wieder Erhaltungsaufwendungen an. Wer diese sofort in voller Höhe als Werbungskosten geltend macht, verspielt oft einen lukrativen Steuervorteil. Denn es ist auch zulässig, die Aufwendungen auf mehrere Jahre zu verteilen. SSP stellt Ihnen die Voraussetzungen einer Verteilung nach § 82b EStDV vor, zeigt Ihnen, wie Sie diese für sich optimieren und macht Sie mit der neuesten § 82b-Rechtsprechung des BFH vertraut |

    Erhaltungsaufwand ‒ sofort abziehen oder verteilen?

    Lassen Sie an einem Vermietungsobjekt Erhaltungsaufwendungen durchführen, stellen diese Reparatur-, Pflege- oder Wartungsarbeiten Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG dar. Sie sind nach § 11 Abs. 2 S. 1 EStG im Zeitpunkt der Bezahlung abzugsfähig und mindern im Zahlungsjahr Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ungünstig ist das, wenn Sie in dem Jahr nur geringe Einkünfte erzielen. Dann wirken sich die Aufwendungen aufgrund Ihres geringen Steuersatzes kaum aus. Besser wäre es, die Aufwendungen in einem späteren Jahr abzuziehen, in dem Sie höhere Einkünfte erzielen. Und das geht ganz einfach ‒ durch einen Antrag nach § 82b EStDV.

     

    Wichtig | § 82b EStDV ist sinnvoll, um starke Schwankungen in der Progression des Einkommensteuertarifs auszugleichen. Fällt der Erhaltungsaufwand aber in zeitliche Nähe zur Anschaffung des Objekts, müssen Sie zugleich § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG beachten. Übersteigen die Aufwendungen in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung 15 Prozent der Anschaffungskosten, liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor. Diese können Sie nur wie die normalen Anschaffungskosten abschreiben.