· Fachbeitrag · Vermietung
Höhere Anschaffungskosten von Immobilien: Steigt die Gefahr der Liebhaberei?
| Der Immobilienmarkt boomt seit Jahren. Die Flüchtlingskrise wirkt, weil das Wohnangebot noch weiter verknappt wird, tendenziell zusätzlich preistreibend. Gleiches gilt für neue EnEV-Vorgaben. Die Folgen sind höhere Anschaffungskosten der Immobilien ‒ mit steuerlichen Folgen. Es mehren sich die Anzeichen, dass die Finanzverwaltung vermietete Objekte künftig stärker auf Liebhaberei prüfen wird. Denn es wird immer schwerer, im Prognosezeitraum Gewinne zu erzielen. Dafür sollten Sie sich wappnen. |
Verlustabzug oder Liebhaberei?
Es geht um die Frage, ob die Finanzverwaltung aus der Vermietung resultierende Verluste anerkennt. Ersteres ist der Fall, wenn die Finanzamt zur Erkenntnis kommt, dass Ihre Vermietung darauf ausgelegt ist, auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne/Überschüsse zu erzielen. Fehlt Ihnen aber diese Einkunftserzielungsabsicht (EEA), so sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen (Liebhaberei). Dies hat zur Folge, dass Sie Verluste aus der Vermietung der Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnen können. Sie wirken sich dann nicht steuermindernd aus.
Auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit ist begünstigt
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass die EEA vorliegt. Eine Vermietung ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Die EEA kann zu einem späteren Zeitpunkt sowohl begründet werden als auch wegfallen. Haben Sie den endgültigen Entschluss gefasst, auf Dauer zu vermieten, ist von einer EEA für die Dauer der Vermietungstätigkeit auch dann auszugehen, wenn Sie die Immobilie später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußern oder selbst nutzen.
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