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Renovierung der Einbauküche: BMF gewährt Übergangsregelung
| Statten Sie eine vermietete Immobilie mit einer neuen Einbauküche aus, handelt es sich nach der neuesten BFH-Rechtsprechung um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Das BMF hat dieses vermieterungünstige Urteil jetzt abgemildert und gewährt bis einschließlich 2016 eine Übergangsregelung. |
Hintergrund | Eine Einbauküche ist ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut. Es muss über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden (BFH, Urteil vom 03.08.2016, Az. IX R 14/15, Abruf-Nr. 190417; SSP 1/2017, Seite 18 → Abruf-Nr. 44425952). Damit wäre es nicht mehr möglich, Kosten für Ersatzbeschaffungen als Erhaltungsaufwand und Aufwendungen für neue Küchenmöbel als geringwertige Wirtschaftsgüter abzuschreiben. Diese Rechtsprechung gilt aber erst ab 2017. Für die Steuerjahre bis einschließlich 2016 gewährt das BMF eine Übergangsregelung. Sie dürfen die Abschreibung nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung bemessen (BFH, Urteil vom 13.03.1990, Az. IX R 104/85, Abruf-Nr. 190519). Sprich: Ausgaben für Spüle und Herd stellen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar (BMF, Schreiben vom 16.05.2017, Az. IV C 1 - S 2211/07/10005 :001, Abruf-Nr. 194094).
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Ein Vermieter hat in einer vermieteten Immobilie im Mai 2016 die Einbauküche ausgewechselt. Die Kosten haben 6.000 Euro betragen. Im Kaufpreis waren Aufwendungen für die Spüle und den Herd in Höhe von 1.000 Euro enthalten.
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