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  • 13.09.2016 · Fachbeitrag · Vermietung

    Verbilligte Vermietung: Ortsübliche Miete = Warmmiete

    | Wer eine Wohnung verbilligt vermietet, darf Werbungskosten nur dann voll abziehen, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Der BFH hat nun zugunsten der Vermieter entschieden, dass es sich bei der ortsüblichen Miete um die Warmmiete handelt. |