· Fachbeitrag · Vermietung
Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an Arbeitgeber: BMF ändert Steuerregeln
| Vermieten Sie ein Arbeitszimmer in Ihrem Eigenheim als Büro an Ihren Arbeitgeber, können Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Das BMF hat jetzt auf ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2018 reagiert und die Steuerregeln für den Fall geändert, dass Ihr Arbeitgeber an der Vermietung ein hohes eigenes Interesse hat und Sie aus der Vermietung anfangs Verluste erzielen. Den Verlustabzug bekommen Sie nur noch dann, wenn Sie das Finanzamt von Ihrer Überschusserzielungsabsicht überzeugen. SSP weist Ihnen den Weg. |
BMF legt neue Prüfkriterien fest
Vermieten Sie ein häusliches Arbeitszimmers oder Homeoffice (dies könnte sogar eine kleinere Wohnung sein) an den Arbeitgeber, muss immer geprüft werden, welche Einkünfte vorliegen. Zwei Einkunftsarten kommen in Frage.
Liegen Einkünfte nach § 19 EStG oder § 21 EStG vor?
Sie können Vermietungseinkünfte erzielen (§ 21 EStG) oder solche aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 19 EStG). Die Folgen können gravierend sein:
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