· Nachricht · Vermietung
Wegen Tod des Mieters erforderliche Renovierung: BFH entscheidet auf Herstellungskosten
| Für die Einordnung von Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen ist es unerheblich, ob diese für Sie als Vermieter unvorhersehbar waren. Deshalb können Sie auch Modernisierungskosten, die innerhalb von 3 Jahren nach dem Kauf der Immobilie entstanden sind und ihre Ursache darin haben, dass ein von Ihnen u„übernommener“ Mieter verstorben ist, nicht als Erhaltungsaufwendungen geltend machen, wenn die Aufwendungen 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Das hat der BFH entschieden. |
Fiskalische Entscheidung des FG Niedersachsen bestätigt
Der BFH bestätigt damit eine Entscheidung des FG Niedersachsen: Für die Einordnung von Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG kommt es einzig darauf an, ob die Maßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Dann können entsprechende Kosten nur über die Gebäudeabschreibung ‒ und nicht sofort als Erhaltungsaufwand ‒ steuerlich geltend gemacht werden (BFH, Urteil vom 13.03.2018, Az. IX R 41/17, Abruf-Nr. 202271).
Unerheblich ist es dagegen, ob die Aufwendungen
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