· Fachbeitrag · Werbungskosten
Sanierung frisch gekaufter Immobilien: Wahren Sie Ihre Abzugsrechte gegenüber dem Fiskus
| Überschreiten die Renovierungskosten an einer Immobilie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Kauf bestimmte Höchstgrenzen, dürfen Sie diese nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung steuermindernd ansetzen. Der BFH muss jetzt klären, ob diese - ungünstigen - Grundsätze der anschaffungsnahen Herstellungskosten auch für Kosten der Grundsanierung gelten, die normale Erhaltungsarbeiten darstellen. Wahren Sie also Ihre Rechte auf einen möglichst hohen Werbungskostenabzug. |
Grundsätze zu nachträglichen Herstellungskosten
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf des Gebäudes anfallen und deren Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Abs. 1a S. 1 EStG). Aufwendungen für Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen, führen nicht zu Herstellungskosten.
Kosten für verpflichtende energetische Sanierung
Das FG Münster musste die Frage klären, inwieweit die Kosten für eine verpflichtende energetische Sanierung nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) sofort als Werbungskosten abziehbar sind. Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar eine Immobilie, die vermietet werden sollte, für 100.000 Euro erworben. Laut Notarvertrag entfielen davon 72.000 Euro auf das Gebäude und 28.000 Euro auf den Grund und Boden. Im Jahr des Kaufs fielen neben Renovierungskosten von 48.000 Euro auch Kosten für die energetische Sanierung der Hausfassade in Höhe von 34.000 Euro an.
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