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BFH: Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig
| Veräußerungsgewinne, die ein Steuerzahler innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Das hat der BFH entschieden. Aber wenn das Finanzamt Gewinne versteuert haben wissen will, muss es auch Verluste akzeptieren. Die BFH-Entscheidung hat also zwei Seiten. |
Darum ging es beim BFH
Im konkreten Fall hatte der Steuerzahler verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. In einem Jahr (2017) erzielte er daraus einen Gewinn von insgesamt 3,4 Mio. Euro. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn der Einkommensteuer unterliegt. Der BFH hat das bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG unterfallen (BFH, Urteil vom 14.02.2023, Az. IX R 3/22, Abruf-Nr. 233998).
So begründet der BFH seine Entscheidung
Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerzahler etwas kosten lässt und die einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.
Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen Gewinne oder Verluste der Besteuerung. Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor.
Es gibt auch eine zweite Seite der Medaille
Den vorletzten Satz sollte man nicht unterschätzen. Er zeigt: Alles hat seine zwei Seiten. Wo Gewinne versteuert werden müssen, muss das Finanzamt auch Verluste akzeptieren. Und die waren in der jüngeren Vergangenheit beim Handel mit Bitcoins eher die Regel denn Ausnahme.
Weiterführende Hinweise
- Beim BFH ist unter dem Az. IX R 27/21 noch ein Verfahren anhängig. Das dürfte aber genauso ausgehen.
- Über die Grundsätze der Besteuerung von Bitcoins (auf Basis des BMF-Schreibens aus 2022) informiert Sie das SSP-Lehrvideo Nr. 37 auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 48761059