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  • · Fachbeitrag · Kapitalanlagen

    Veräußerungsgewinne aus Währungsgeschäften bleiben nach einem Jahr steuerfrei

    | Veräußerungsgewinne aus Fremdwährungsgeschäften unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Liegt zwischen dem An- und Verkauf mehr als ein Jahr, ist der Veräußerungsgewinn komplett steuerfrei. Das hat das Bayerische Landesamt für Steuern in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium bekanntgegeben. |

     

    Fremdwährungsgeschäfte können „Spekulationsbesteuerung“ auslösen

    Erwerben Sie privat eine Fremdwährung und veräußern Sie diese wieder, liegen keine Kapitalerträge vor, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Eine Besteuerung kommt nur in Betracht, wenn es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG handelt. Das ist nur der Fall, wenn zwischen dem An- und Verkauf des Fremdwährungsguthabens weniger als ein Jahr vergangen ist (Bayerisches Landesamt für Steuern [BayLfSt], Verfügung vom 10.3.2016, Az. S 2256.1.1-6/6 St 32, Abruf-Nr. 185301).

     

    PRAXISHINWEIS | Dass Sie bei so einem Geschäft normalerweise auch Zinsen bekommen, führt nach Auffassung des BayLfSt nicht dazu, dass sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre verlängert. Die Zinseinkünfte sind nicht Ausfluss des Wirtschaftsguts Fremdwährungsdarlehen, sondern Ausfluss der eigentlichen Kapitalforderung.