· Fachbeitrag · Kapitalvermögen
Immobilienfonds: Steuervorteile mindern Schadenersatz nicht
| Steht einem Anleger für Vermögenseinbußen aus der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds vom Initiator Schadenersatz zu, darf der Fondsinitiator den Betrag nicht um Steuervorteile mindern, die der Anleger durch die Fondsbeteiligung in Anspruch genommen hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Eine Anrechnung scheidet vor allem dann aus, wenn der Anleger die Schadenersatzzahlung versteuern muss. |
PRAXISHINWEIS | Möchte ein Fondsinitiator den ermittelten Schadenersatzbetrag also um Steuervorteile mindern, die Sie während der Fondslaufzeit in Anspruch genommen haben, weisen Sie ihn auf die BGH-Entscheidung hin (BGH, Urteil vom 11.2.2014, Az. II ZR 276/12; Abruf-Nr. 141555) und fügen eine Stellungnahme Ihres Steuerberaters bei, dass die Schadenersatzzahlung bei Ihnen der Einkommensteuer unterliegt. |