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  • · Fachbeitrag · Kapitalvermögen

    Selbstanzeige: Musterprozess zum Abzug von Beraterkosten

    | Kapitalanleger, denen Kosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen der Jahre bis einschließlich 2008 entstehen, können diese Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Das seit 2009 (Einführung der Abgeltungsteuer) geltende Abzugsverbot von Werbungskosten greift hier nicht. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. |

     

    Wichtig | Das Urteil gewinnt gerade vor dem Hintergrund der Selbstanzeigen (und damit zusammenhängenden Beraterkosten) besondere Bedeutung (FG Köln, Urteil vom 17.4.2013, Az. 7 K 244/12; Abruf-Nr. 131311). Es ist aber noch nicht rechtskräftig. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof (BFH). Bei ihm ist das Revisionsverfahren anhängig (Az. VIII R 34/13).

     

    • Beispiel

    Ein Steuerzahler legt im Rahmen einer wirksamen Selbstanzeige bisher nicht versteuerte Kapitalerträge für die Jahre 2006 bis 2010 offen. Dafür fallen 2014 Beraterkosten von 3.000 Euro an. Diese entfallen in Höhe von 2.000 Euro auf die Jahre 2006 bis 2008 und in Höhe von 1.000 Euro auf die Jahre 2009 und 2010.

     

    Beraterhonorare für Jahre 2006 bis 2008

    Beraterhonorare für Jahre 2009 und 2010

    Werbungskosten 2014

    Ja (FG Köln, Urteil vom 17.4.2013; Abruf-Nr. 131311). Fiskus wird Wer-bungskostenabzug aber versagen; Einspruch einlegen und auf Revision beim BFH berufen (Az. VIII R 34/13).

    Nein. Grund: Die Kosten sind für Jahre angefallen, in denen die Abgeltungsteuer bereits gegriffen hat.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 5 | ID 42686922

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