· Fachbeitrag · Kapitalvermögen
So können Verluste aus Aktienverkäu„aktiviert“ werden
| Viele Aktionäre haben wegen der Talfahrt des DAX im August Aktien verkauft und Verluste eingefahren. Wurden die verkauften Aktien nach dem 31. Dezember 2008 erworben, sind die Verluste steuerlich verrechenbar. WISO nennt Ihnen die Spielregeln. |
Das steuerliche Grundprinzip
Verluste aus Aktienverkäufen sind nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen steuersparend verrechenbar. Es ist nicht möglich, diese mit laufenden Zinsen, Dividenden oder Gewinnen aus dem Verkauf anderer Kapitalanlagen zu saldieren (Rechtsquelle: § 20 Abs. 6 EStG). Für Verluste aus dem Verkauf von Aktien in 2015 sind folgende Nutzungen denkbar:
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Stehen lassen | Die Bank stellt die Aktienverluste in den „Aktienverlusttopf“ ein. Werden Sie nicht aktiv, werden die Aktienverluste in späteren Jahren mit Aktiengewinnen bei derselben Bank steuersparend verrechnet. |
Verlust-bescheinigung | Haben Sie oder Ihr Ehegatte bei einer anderen Bank aus dem Verkauf von Aktien Gewinne erzielt, sollten Sie eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Dann wird der Verlust aus dem Verlustverrechnungstopf der Bank entnommen und Sie können die Verluste bei Ihrer Einkommensteuerklärung mit Aktiengewinnen verrechnen, die Sie oder Ihr Gatte bei anderen Banken erzielt haben. Wichtig: Sie müssen die Verlustbescheinigung bis spätestens 15. Dezember 2015 beantragen. |
Null-Euro-Freistellungs-auftrag | Haben Sie und Ihr Ehegatte bei derselben Bank jeweils eigene Depots und ein Ehegatte erzielt Aktienverluste und der andere Aktiengewinne, gibt es eine Alternative zur Verlustbescheinigung. Sie können der Bank einen Null-Euro-Freistellungsauftrag für die gemeinsamen Depots erteilen. Dann verrechnet das Finanzamt die Aktienverluste und -gewinne am Jahresende. |
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