· Fachbeitrag · Kapitalvermögen
Verlustvortrag: Nutzung des Sparerpauschbetrags setzt proaktive Steuerplanung voraus
| Haben Sie im Vorjahr Verluste aus Kapitalvermögen erlitten, können Sie diese im laufenden Jahr mit positiven Kapitalerträgen verrechnen. Die Verlustverrechnung kann aber dazu führen, dass Sie den Sparerpauschbetrag verlieren. Erfahren Sie anhand eines konkreten Falls aus der Praxis, wie Sie das vermeiden. |
Typischer Fall aus der Praxis
Ein Leser hat im Jahr 2016 aus Aktienverkäufen Verluste in Höhe von 10.000 Euro erlitten. Er hat bei der Bank keine Verlustbescheinigung beantragt, sodass die Verluste in den „Verlusttöpfen“ der Bank verblieben sind. Im Jahr 2017 hat er dann Aktiengewinne in Höhe von 10.000 Euro gemacht. Die Bank hat den Verlustvortrag aus 2016 mit den Kursgewinnen 2017 verrechnet und deshalb auf die Aktiengewinne 2017 keine Abgeltungsteuer einbehalten.
Mit dieser Vorgehensweise war der ledige Aktionär nicht einverstanden. Er hat die Bank aufgefordert, von seinen Aktiengewinnen 2017 zuerst den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro abzuziehen. Damit würde es nur zu einer Verlustverrechnung von 9.199 Euro im Jahr 2017 kommen. Für 2018 wäre ihm dann noch ein Verlustvortrag von 801 Euro zur Verfügung gestanden. Die Bank hat diesen Antrag abgelehnt. Zu Recht?
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