· Fachbeitrag · Kapitalvermögen
Zu Unrecht einbehaltene Abgeltungsteuer: So stellen Sie Erstattungsanträge richtig
| Banken sind per Gesetz dazu verpflichtet, Abgeltungsteuer in richtiger Höhe einzubehalten und abzuführen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Finanzamt sie in Haftung nehmen. Um diese Haftung zu vermeiden, behalten Banken lieber zu viel als zu wenig Abgeltungsteuer ein. Doch wer erstattet einem Anleger dann die zu Unrecht abgeführte Abgeltungsteuer? Die Bank oder das Finanzamt? WISO liefert die Antwort. |
Typischer Fall aus der Praxis
Anlässlich eines Umtausches von Wertpapieren hat die Bank fälschlicherweise einen Verkaufsgewinn ermittelt und dafür Abgeltungsteuer abgeführt. Unstreitig ist, dass dieser Sachverhalt von der Bank falsch behandelt wurde (BMF, Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C1 - S 2252/10/10013, Randziffer 116, Abruf-Nr. 123178). Doch bei seinen Bemühungen, die zu Unrecht einbehaltene Steuer zurückzuerhalten, erlebt der Kapitalanleger eine böse Überraschung:
- Die Bank lehnte den Antrag ab. Sie wies den Anleger auf ihr Haftungsrisiko hin und teilte ihm mit, er könne sich die Abgeltungsteuer durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung wieder zurückholen.
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