· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Verkauf einer Lebensversicherung mit Verlust: BFH gewährt Ihnen jetzt den Verlustabzug
| Haben Sie eine Lebensversicherung, die Sie vor dem 01.01.2005 abgeschlossen haben, verkauft und dabei wegen hoher Bearbeitungsgebühren, einer frühen Beitragsfreistellung oder der schlechten Entwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung Verluste erzielt, hatten Sie bisher schlechte Karten. Das Finanzamt hat die Verluste als Privatvergnügen eingestuft und den Verlustabzug abgelehnt. Der BFH ist dem aber jetzt entgegengetreten. |
Grundsätze zur Besteuerung einer Alt-Lebensversicherung
Verkaufen Sie eine Lebensversicherung, die Sie vor dem 01.01.2005 abgeschlossen haben, wird der Auszahlungsbetrag nicht besteuert, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist. Haben Sie die Versicherung aber verkauft, bevor die zwölf Jahre abgelaufen waren, galt bisher Folgendes:
- Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig, wenn die Erträge aus dem Verkauf nach der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig wären (§ 52a Abs. 10 S. 5 EStG; BMF, Schreiben vom 01.10.2009, Az. IV C 1 ‒ S 2252/07/0001, Rz. 81b, Abruf-Nr. 093457).
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