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  • · Fachbeitrag · Spekulationssteuer

    Bitcoins: So werden Erträge aus Transaktionen mit der virtuellen Währung besteuert

    | Immer mehr Deutsche entscheiden sich für den Kauf der virtuellen Internetwährung „Bitcoin“ - mit der Folge, dass deren Kurs in den vergangenen Monaten geradezu explodiert ist. Die Bundesregierung hat deshalb jetzt geklärt, wie Gewinne oder Verluste aus dem An- und Verkauf von Bitcoins steuerlich zu handhaben sind. |

     

    Virtuelle Währung Bitcoins

    Die virtuelle Währung Bitcoins gibt es bereits seit 2009. Sie ist für internationale elektronische Überweisungen geeignet. Die Währungsmenge Bitcoin ist langfristig strikt begrenzt, um eine Inflation zu vermeiden. In den vergangenen zwölf Monaten konnten sich Anleger in Bitcoins über enorme Kurssteigerungen freuen. Wer zum Beispiel im Juni 2012 für 5 Dollar Bitcons gekauft hat, bekam beim Verkauf Ende Juni 2013 knapp 102 Dollar.

     

    Keine Abgeltungsteuer auf Kursgewinne

    Wie Kursgewinne mit Bitcoins steuerlich behandelt werden, hat jetzt die Bundesregierung auf Anfrage des FDP-Finanzexperten Frank Schäffler geklärt.

     

    • Bei Privatanlegern unterliegen die Gewinne nicht der Abgeltungsteuer. Sie können allenfalls nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Spekulationseinkünfte besteuert werden, wenn zwischen dem An- und Verkauf nicht mehr als ein Jahr vergangen ist (Abruf-Nr. 132107).

     

    • Beispiel

    Anleger Huber hat Bitcoins im Jahr 2012 verkauft und daraus einen Gewinn von 1.000 Euro erzielt. Die Steuerfolgen richten sich nach der Haltedauer.

     

    Verkauf innerhalb einjähriger Spekulationsfrist
    Verkauf außerhalb Spekulationsfrist

    Spekulationsbesteuerung: Ja, weil Verkauf innerhalb der Ein-Jahres-Frist und weil Freigrenze von 600 Euro überschritten ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 5 EStG.

    Spekulationssteuer: nein; steuerfrei

    Abgeltungsteuer: Nein, persönlicher Steuersatz

    Abgeltungsteuer: nein; steuerfrei

     
    • Kaufen und verkaufen Unternehmen die Internetwährung Bitcoins, sind die Verkaufserlöse als Betriebseinnahmen zu versteuern.

     

    Beachten Sie | Die Kapitalanlage in Bitcoins ist höchst spekulativ und kann zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Der Totalverlust ist denkbar, wenn diese Internetwährung weltweit verboten wird (Warnung des Bundesverband Digitale Wirtschaft vom 1.6.2011; Abruf-Nr. 132106).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 18 | ID 42211083